vorstellungsgespräche (AGG)

traute, Wednesday, 28.06.2006, 07:44 (vor 7420 Tagen)

hallo leute,
die frage taucht immer wieder auf und wurde mal so, mal so entschieden.
ist die frage nach behinderung bei vorstellungsgesprächen zulassig> muß sie wahrheitsgemäß beantwortet werden oder gilt analog zur schwangerschaftsfrage, dass nicht wahrheitsgemäß geantwortet werden kann>

nach meinen informationen sagt die EU richtlinie, diese frage sei diskiriminierend. wer hat verläßliche aktuelle resourcen>

danke, traute

vorstellungsgespräche

Michael, Wednesday, 28.06.2006, 09:09 (vor 7419 Tagen) @ traute

Hallo Traute,
für mich stellt sich die Frage, was geschieht, wenn ich die Frage nach einer Schwerbehinderung nicht wahrheitsgemäß beantworte, dann eingestellt werde, und dann mit dem Zusatzurlaub komme>
Interessant ist deine Frage jedoch, denn ich habe auch schon die verschiedensten Auslegungen gehört, bzw. gelesen.
Ich hoffe, dass im Forum das mal definitiv klargestellt werden kann.

Ciao Michael

vorstellungsgespräche

BirgitKE, Berlin, Wednesday, 28.06.2006, 12:35 (vor 7419 Tagen) @ traute

Hallo Traute,
nach meinem Wissen geht die aktuelle Rechtsprechung noch von zulässiger Frage und wahrheitsgemässer Aussage aus:

BAG Urteil AZ 2 AZR 923/94 (von 1995) Zitat: " "Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderteneigenschaft des Stellenbewerbers ist auch dann uneingeschränkt zulässig, wenn die Behinderung, auf der die Anerkennung beruht, tätigkeitsneutral ist (Fortführung von BAG Urteil vom 11. November 1993 - 2 AZR 467/93 - AP Nr. 38 zu § 123 BGB). Die unrichtige Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft kann die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB rechtfertigen."

Somit sind Fragen nach der Schwerbehinderung nach der Rechtsprechung des BAG (noch) zulässig. Seit Inkrafttreten der EG-Gleichbehandlungsrichtlinie vom 27.11.2000 und deren Umsetzung in § 81 Abs. 2 SGB IX trifft diese Rechtsprechung jedoch verstärkt auf Kritik in der Rechtslehre und der unterinstanzlichen Rechtsprechung. Es wird gefordert, die zulässigen Fragen nach Schwerbehinderung und Schwerbehinderteneigenschaft auf die Fälle zu beschränken, in denen der Arbeitgeber aufgrund des arbeitsplatzbezogenen Anforderungsprofils ein besonderes Informationsbedürfnis hat. Es ist nicht auszuschließen, dass hier in absehbarer Zukunft eine Rechtsprechungsänderung erfolgt.

Bisher habe ich hierzu aber keine neueren Rechtssprechungen gesehen...

Gruß
Birgit

--
MfG
Birgit

vorstellungsgespräche

Ede vom Bayerwald @, Wednesday, 28.06.2006, 14:05 (vor 7419 Tagen) @ BirgitKE

Ein Urteil von 1995 ist SEHR alt, insbesondere, da das SGB IX inszwischen gekommen und schon geändert wurde.

Nach dem was mir an Rechtssprechung bekannt ist, wird es schwierig, seit dem ein Bewerber nicht mehr behinderungsbedingt abgewiesen werden kann.
Es kann ja zwischenzeitlich eine Schadenersatzforderung bei Nichteinstellung dann gestellt werden, wenn die Ablehnung auch nur den Geruch bekommt, dass diese Ablehnung behinderungsbedingt erfolgt. Und da ist meines Wissens der AG Beweißpflichtig, dass die Ablehnung nicht behinderungsbedingt eerfolgte.

So gibt es nun Kommentare und wohl auch Urteile, die letztlich besagen, dass alleine die Frage nach einer Behinderung im Vorstellungsgespräche es nahe legt, dass eine behinderungsbedingte Nichteinstellung vor liegen könnte.
Wie gesagt, meines Wissens liegt Beweißpflicht, dass dem nicht so ist, beim AG. Man kann sich zwar in keine Stelle einklagen, aber doch immerhin je nach Erfolg bis zu drei Monatsgehälter erstreiten.

Meines Wissens kann man entsprechend neuerer Urteile die Frage ausweichend beantworten ohne dass dies gleich zur einer Arbeitsplatzerschleichung wird. Insbesondere gilt dies natürlich dann, wenn eine sichtbare Behinderung vorliegen sollte.

Meines wissens muss man eine Behinderung von sich aus mitteilen, wenn man selber Zweifel hat, ob diese Behinderung den Ansprüchen an die körperliche Eignung für die geforderten Arbeiten wiedersprechen könnte.

vorstellungsgespräche

traute, Thursday, 29.06.2006, 07:08 (vor 7419 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

ich bin deiner meinung. die EU richtlinie ist aus 2000 und steht über nationalem recht. damit verlieren urteile aus der vergangenheit ihre wirkung als logische folge.

http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung4/Pdf-Anlagen/richtlinie-2000-78-eg-des-rates,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf

ich werde mich diesbezüglich nochmal mit der AG SBV des bundes in verbingung setzen und weiter berichten.

gruß, traute

»

Ist die Frage nach dem Schwerbehindertenausweis zulässig?

Wolfgang E., Wednesday, 02.08.2006, 11:32 (vor 7384 Tagen) @ traute

» Die EU-Richtlinie ist aus 2000 und steht über nationalem Recht. Damit verlieren Urteile aus der Vergangenheit ihre Wirkung als logische Folge...

Die EU-Richtlinie gilt jedenfalls grundsätzlich für den öffentlichen Dienst in Deutschland als unmittelbar geltendes Recht aufgrund der Mitgliedschaft Deutschlands in der Europäischen Union. Demnach ist die isolierte Frage etwa nach einer Schwerbehinderung, einer Behinderung oder nach einem Schwerbehindertenausweis nicht mehr zulässig bzw. nach EU-Recht diskriminierend und daher die entgegenstehende Rechtsprechung aus den 80-er und 90-er Jahren insoweit hinfällig.

Die nach wie vor verbreiteten Personalbögen mit der Frage nach einer Schwerbehinderung oder Behinderung sind illegal, diskriminierend und verfassungswidrig!

Das vom Bundestag und Bundesrat bereits beschlossene AGG bringt eine klare Rechtsgrundlage für Betriebe und Verwaltungen! Nachfolgend einige Kontextlinks zum Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) sowie zur Frage der Offenbarung einer Schwerbehinderung:
http://dip.bundestag.de/btd/16/017/1601780.pdf

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