Interne Revision SBV (Umgang mit Arbeitgeber)

Ronny Nagel, Wednesday, 04.09.2019, 12:46 (vor 2604 Tagen)

Hallo zusammen,

ich bin SBV und habe keine Freistellung. Für die Arbeit habe ich unter anderem auch einen Token-Zugang, den ich im Bedarfsfall auch für die Arbeit als SBV nutze.

Die interne Revision hat aktuell die Token-Nutzung im Unternehmen geprüft. Ich diesem Zusammenhang habe ich auch auf die zusätzliche Nutzung als SBV hingewiesen.

Nun möchte ich natürlich auch wissen, ob hier alles "sauber" gelaufen ist, bzw. für mich als SBV Maßnahmen entstehen. Leider wird mir die Einsicht in den Revisionsbericht verweigert.

Welche Möglichkeiten/Rechtsansprüche habe ich?

Vielen Dank.

Interne Revision SBV

sbv-nl-west, NRW, Wednesday, 04.09.2019, 14:02 (vor 2604 Tagen) @ Ronny Nagel

Hallo Ronny Nagel,

Welche Möglichkeiten habe ich?

Frage doch mal bei deinem Betriebsrat nach, da für viele Kontrollmaßnahmen gilt das Mitspracherecht des Betriebsrates (gemäß § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), wie es in eurem Betrieb geregelt ist.

In einer entsprechenden Betriebsvereinbarung werden dann der Grund, die Art und Weise und der Umfang der Protokollierung festgehalten.

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Liebe Grüße

sbv-nl-west

Interne Revision SBV

WoBi, Thursday, 05.09.2019, 11:39 (vor 2603 Tagen) @ Ronny Nagel

Hallo,

der BR und die SBV stehen unter dem besonderen gesetzlichen Schutz der Ehrenamtlichkeit. Dies soll ihre Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit ermöglichen. Der Arbeitgeber oder dessen Erfüllungsgehilfen ist der Zugang zu den Sachmittel der Interessensvertretungen verwehrt. Der BR braucht den Besuch z.B. der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Datenschutzbeauftragten in seinen Räumen nicht zu dulden. Die Notwendigkeiten, den BR/SBV und den BR/SBV-Aufwand als sinnvolles und notwendiges Prüfungsobjekt durch die Revision untersuchen zu lassen unterliegt erheblichen Restriktionen. Der BR/SBV soll die Einhaltung von Schutzgesetzen zur Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Datenschutz durch den Arbeitgeber zu Gunsten der (schwerbehinderten) Beschäftigten überwachen und nicht selbst Gegenstand der Überwachung werden.
Zweifelt der Arbeitgeber an der rechtmäßigen Arbeitserledigung der SBV durch den Freistellungsanspruch, kann er dies im arbeitsgerichtlichen Verfahren klären. Kenntnisse über die Aufgabenausführungen und -erledigungen darf er nicht erlangen, auch nicht durch Revisionsuntersuchungen.
Wie sollte sonst die SBV die Persönlichkeitsrechte und die gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen erfüllen können?

Hinweis: Keine Klarnamen

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Gruß
Wolfgang

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