Rücknahme Stellenausschreibung befreit von Pflichten? (Allgemeines)

maiklewa, Saturday, 19.10.2019, 17:09 (vor 2559 Tagen)

Hallo,

mal wieder zum Haare raufen!?

Eine externe Stellenausschreibung wird durch eine andere externe Stellenausschreibung ersetzt, nachdem man gemerkt hat, dass sich zu viele unpassende (schwerbehinderte) Bewerber beworben haben. Man hat also die Hard Skills von der ersten zur zweiten Ausschreibung deutlich erweitert.

Über die Rücknahme der ursprünglichen Stellenausschreibung und der entsprechenden Neuausschreibung wurde kein Bewerber informiert.

Jetzt wurden nur die eingeladen, die such die Hard Skills der zweiten Ausschreibung erfüllt haben.

Dabei hätten doch auch alle nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten Bewerber eingeladen werden müssen, die sich auf die erste Ausschreibung beworben haben, oder!?

Wie hätte man vorgehen müssen, um diese Einladungen rechtmäßig nicht vornehmen zu müssen?

Danke Euch.

VG

Rücknahme Stellenausschreibung befreit von Pflichten?

Luculus, Monday, 21.10.2019, 07:32 (vor 2558 Tagen) @ maiklewa

Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Stellenauschreibung im ÖD handelt?

Die Aufhebung einer Stellenausschreibung ist jederzeit möglich. Die Bewerberinnen und Bewerber werden darüber informiert. Sie müssten explizit gefragt werden, ob ihre Bewerbung auch bei der neuen Ausschreibung aufrecht erhalten werden soll (Datenschutzrechte-Persönlichkeitsrechte). Eine Pflicht des Arbeitgebers zu Informationen über die Neuausschreibung ergibt sich daraus jedoch nicht.

Rücknahme Stellenausschreibung befreit von Pflichten?

maiklewa, Monday, 21.10.2019, 08:47 (vor 2558 Tagen) @ Luculus

Genau.

Was könnten Folgen für den AG sein, wenn er die Bewerber nicht unterrichtet hat?

Rücknahme Stellenausschreibung befreit von Pflichten?

Luculus, Monday, 21.10.2019, 20:25 (vor 2557 Tagen) @ maiklewa

?? Äh, er wird am Ohr gezogen, geteert und gefedert??

Zum Ablauf:
1) Der Arbeitgeber stellt fest dass er eine fehlerhafte Stellenausschreibung herausgegeben hat.
2) Der Arbeitgeber Hebt das Besetzungsverfahren auf und dokumentiert dies in einem Vermerk (Info an Personalrat und SBV).
3) Der Arbeitgeber unterrichtet die BewerberInnen von der Aufhebung und sendet die Unterlagen zurück.
4) Der Arbeitgeber erstellt eine neue Stellenausschreibung und stimmt diese ggf ab.
5) Der Arbeitgeber schreibt die Stelle neu aus.
6) Der Arbeitgeber führt ein Stellenbesetzungsverfahren durch.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet die BewerberInnen aus der fehlerhaften Ausschreibung über ein neues Verfahren zu unterrichten. Er dürfte allerdings einzelne BewerberInnen ansprechen und fragen ob sie ihre Bewerbung aufrecht erhalten wenn ihr Profil auf Ausschreibung 2 passt. Er hat allerdings keine Verpflichtung das zu tun.
Trotzdem kann sich natürlich jeder nicht angesprochene Bewerber auch wieder bewerben ;-)

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