Inklusionsbeauftragter (Allgemeines)

karl, Monday, 24.02.2020, 10:28 (vor 2431 Tagen)

Wir sind eine eigenständige GmbH mit rund 90 Mitarbeitern.
Bisher hat der Arbeitgeber keinen Schwerbehindertenbeauftragter
bestellt, da angeblich im gesamten Konzern keine Beauftragte
gibt.
Plötzlich erklärte der alleinige Geschäftsführer, daß er selbst
die Aufgaben des Inklusionsbeauftragten übernimmt und die
erforderlichen Anzeigen (Integrationsamt) vornimmt.
Ist diese Vorgehensweise möglich, da dies bedeutet
daß die Geschäftsführung sich selbst überwacht.

Danke für jede Antwort.

Inklusionsbeauftragter

Hotte, Stuttgart, Monday, 24.02.2020, 10:58 (vor 2431 Tagen) @ karl

Wir sind eine eigenständige GmbH mit rund 90 Mitarbeitern.
Bisher hat der Arbeitgeber keinen Schwerbehindertenbeauftragter
bestellt, da angeblich im gesamten Konzern keine Beauftragte
gibt.
Plötzlich erklärte der alleinige Geschäftsführer, daß er selbst
die Aufgaben des Inklusionsbeauftragten übernimmt und die
erforderlichen Anzeigen (Integrationsamt) vornimmt.
Ist diese Vorgehensweise möglich, da dies bedeutet
daß die Geschäftsführung sich selbst überwacht.

Danke für jede Antwort.

Hey,
nach meiner Ansicht ja.
Denn im § 181 SGB IX steht:

§ 181:Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber bestellt einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden. Der Inklusionsbeauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. Der Inklusionsbeauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Inklusionsbeauftragter

WoBi, Monday, 24.02.2020, 12:13 (vor 2431 Tagen) @ Hotte

Hallo,

vielleicht hat der Geschäftsführer gelernt, dass eine Nichtbestellung eines Inklusionsbeauftragten nach § 181 SGB IX ein Indiz für eine Benachteiligung eines behinderten Bewerbers nach dem AGG darstellen kann.

Durch die Doppelfunktion kann sowohl der Geschäftsführer, als auch der Inklusionsbeauftragte Ansprechpartner der SBV sein. Z.B. wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Inklusionsbeauftragte angeschrieben werden, damit er auf die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Geschäftsführung hinwirkt.
Also bei Schreiben immer schön auf die jeweilige Funktion hinweisen bzw. zwei getrennte Schreiben adressieren.

Im Rahmen der Ordnungswidrigkeiten nach § 238 SGB IX kann der Geschäftsführer oder/und der Inklusionsbeauftragte angezeigt werden, wenn sie ihren jeweiligen Verpflichtungen nicht nachkommen. Denn der Inklusionsbeauftragte vertritt den Arbeitgeber verantwortlich.

--
Gruß
Wolfgang

Inklusionsbeauftragter

karl, Tuesday, 25.02.2020, 12:07 (vor 2430 Tagen) @ WoBi

Hallo,

vielen Dank für die Beiträge. Diese Doppelfunktion des Geschäftsführers
ist für mich nicht logisch - aber wenn es der Gesetzgeber so gewollt hat,
sind die Schwerbehinderten benachteiligt.

Viele Grüße und nochmals vielen Dank.

mfg
karl

RSS-Feed dieser Diskussion