Interne Bewerbung einer Kollegin mit SB (Allgemeines)

WoBi, Monday, 23.03.2020, 13:01 (vor 1495 Tagen) @ Theawo

Hallo Theawo,

Im Urteil vom 26.09.2013, 8 AZR 650/12 führt das BAG in der Randnummer 30 aus:
„a) Soweit die Schwerbehinderteneigenschaft dem Arbeitgeber nicht nachweislich schon bekannt ist oder – etwa bei einem Vorstellungsgespräch – eine körperliche Behinderung offensichtlich bekannt wird, zB im Falle fehlender Gliedmaßen oder der Notwendigkeit, einen Rollstuhl zu benutzen, muss der Bewerber den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft informieren. Dies hat regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst unter Angabe des GdB, gegebenenfalls einer Gleichstellung zu geschehen, da der Arbeitgeber jedenfalls gehalten ist, bei jeder Bewerbung das eigentliche Bewerbungsschreiben zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BAG 16. September 2008 – 9 AZR 791/07 – Rn. 39, BAGE 127, 367).“

Hier sei aber auf das BAG Urteil 8 AZR 759/13 vom 18.09.2014, das die Schwerbehinderteneigenschaft bei jeder Bewerbung mitgeteilt werden muss, hingewiesen.

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Gruß
Wolfgang


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