Hallo Holz_116,
in der „Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie“ werden Zeitrahmen für die tägliche Arbeitszeit, für die Ruhezeit und die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gegenüber dem Arbeitszeitgesetz befristet und unter erweiterten Bedingungen ermöglicht.
Zu den Bedingungen die für eine mögliche Anwendbarkeit dieser Verordnung führen können, sind genannt: „Dies gilt nur, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann.“
Hier hat der BR/PR erst einmal zu prüfen, ob diese Bedingungen zutreffen und der betroffene Arbeitsbereich unter die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung fallen.
Beim Arbeitszeitgesetz handelt es sich um eine Schutzvorschrift. Dieser Charakter wird auch bei der Verordnung berücksichtigt. Dies ist z.B. erkennbar an
„Abweichend von den §§ 3 und 6 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden.“
oder
„Abweichend von § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 9 des Arbeitszeitgesetzes darf die Ruhezeit bei den in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf.“
Die Verordnung bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber unter Missachtung der Mitbestimmung hier einseitig die Arbeitszeit generell auf 12 Stunden erhöhen und die Ruhezeit auf 9 Stunden verkürzen kann.
Vor Anwendung dieser Verordnung durch den Arbeitgeber steht also eine Betriebs-/Dienstvereinbarung mit dem Mitbestimmungsgremium. Hier kann die SBV die Belange von schwerbehinderten Beschäftigten in die Vereinbarung einbringen.
Hier ist auf ein Ausgleich für die betroffenen Arbeitnehmer zu achten.
- Wie wäre es mit einem Zeitzuschlag von 30 Minuten pro Stunde mehr?
- Vergütung dieser Zeit mit Mehrarbeitszuschlag + 10%?
- Freizeitnahme mit Mehrarbeitszuschlag + 10%?
Die Verordnung ändert temporär Rahmenbedingungen im ArbZG, aber nicht Bedingungen im SGB IX.
Der Gesundheitsschutz, Ersatzruhetag und weiteres aus dem ArbZG sind weiter zu beachten. Durch Corona entsteht kein "rechtsfreier" Raum.