Schichtzeitverlängerung (Allgemeines)

Holz_116, Tuesday, 14.04.2020, 10:14 (vor 2381 Tagen)

Hallo zusammen,

in der Corona-Zeit mal ein Problem anderer Art.
Als Krankenhaus ist bei uns geplant, auf den Pandemiestationen die Schichtzeiten auf 12h hoch zu setzen.
Das zuständige Regierungspräsidium hat diesem bereits zu gestimmt.

Die Frage für mich ist jetzt, wie geht man mit SB-Mitarbeitern um, die zwar Vollzeitarbeiten, aber keine 12h-Schichten machen können.
Da bei uns im Haus noch keine Pandemiestation eingerichtet wurde, steht dieses Problem noch aus.
Ich selbst habe bereits zu dem §207 bzgl. der Mehrarbeit einem Betroffenen geraten.
Gibt es aber noch mehr, was man Betroffenen raten kann?

Schichtzeitverlängerung

Thomas-SBV, Tuesday, 14.04.2020, 10:58 (vor 2381 Tagen) @ Holz_116

Hallo Holtz_116,

wird in unserer Klinik auch erwogen. Ich werde es bei unseren SB-Kollegen im jeden Einzelfall klären. Bei denen wo es bedenken gibt ziehe ich den Betriebsarzt hinzu.

Wie auch bei anderen Themen wird es für den Einen kein Problem sein, hingegen für den Anderen ein riesiges.

Tschüss

Thomas

Schichtzeitverlängerung

Holz_116, Tuesday, 14.04.2020, 11:18 (vor 2381 Tagen) @ Thomas-SBV

Hallo Thomas,

schon mal Danke für Deine Antwort.

Ich habe bereits eine Anfrage von jemand betroffenen, der eben diese Schichten nicht leisten kann.

Das ganze wird umso interessanter, wenn dann Menschen auf diesen Stationen die ggf. noch einen Nachtdienstbefreiung haben.

Schichtzeitverlängerung

Monica99, Tuesday, 14.04.2020, 11:26 (vor 2381 Tagen) @ Holz_116

Hallo, was sagt denn der BR/PR dazu?
Wenn hier die Regelarbeitszeit entsprechend verändert wird wäre es keine Mehrarbeit gem. SGB IX.

Grundsätzlich wäre dass ArbZG zu beachten. Doch es gibt nun ja die Rechtsverordnung für 3 Monate mit bis zu 12 Std. Damit wären 12 Std. REGELARBEITSZEIT möglich, ohne dass dieses Mehrarbeit ist.

Wäre hier also ein Fall des §178 Abs.4

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mfg Monica

Schichtzeitverlängerung

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 14.04.2020, 12:32 (vor 2381 Tagen) @ Monica99

Hallo,

entgegen dem, was Monica schreibt, ist es für § 207 SGB IX unerheblich, wie die tatsächliche Regelarbeitszeit ist. Die Grenze des § 207 ist immer 8 Std/Tag. Daran änder auch eine Genehmigung der zuständigen Behörde nichts.

Relevant sind aber sehr wohl auch individuelle behinderungsbedingte Vereinbarungen im Rahmen des § 164 Abs. 4 und 5 SGB IX. Auch diese können nicht so ohne weiteres einseitig vom AG "ausgehebelt" werden.

--
&Tschüß

Wolfgang

Schichtzeitverlängerung

Monica99, Tuesday, 14.04.2020, 14:21 (vor 2381 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang, der Arbeitsminister als zuständiger Gesetzgeber hat mittels Rechtsverordnung den §3 des ArbZG, der regelt die 8 Std. Grenze für 3 Monaten hier auf 12 Std. geändert. Das SGB IX und die hierzu gegebene Rechtsprechung des BAG bezieht/beziehen sich betreffend Arbeitszeitregelung des ArbZG 8 Std. jetzt für 3Monate auf 12 Std.

--
mfg Monica

Schichtzeitverlängerung

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 14.04.2020, 15:44 (vor 2381 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica,

§ 3 Satz 1 ArbZG, der den 8-Std-Regelarbeitstag festschreibt, wurde durch die COVID-19-AZV nicht angetastet.
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/arbeitszeitverordnung.pdf;jsessionid=0AD1EDDFA1D63BA5A75DCF85A462B74D?__blob=publicationFile&v=2

Lediglich die Abweichungsmöglichkeit in Satz 2 wurde von 10 auf 12 Std. verlängert. In der Begründung, Teil B auf Seite 8 wird klar gestellt, daß die Pflicht zum Ausgleich auf durchschnittlich 8 Std/werktäglich weiterhin besteht. Somit bleibt auch die Grundlage von § 207 SGB IX weiterhin der 8-Std.-Tag.

--
&Tschüß

Wolfgang

Schichtzeitverlängerung

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 14.04.2020, 23:16 (vor 2381 Tagen) @ albarracin

Moin Moin,

die Frage ist, inwieweit die Aufweichung der Gesetze, die durch die Corona-Pandemie geschehen ist, auch für Arbeitgeber sinnvoll auf Schwerbehinderte angewendet werden sollte.

Hier sehe ich es ähnlich, wie auch beim Home-Office: Wenn Beschäftigte mit gesundheitlichen Einschränkungen, die dazu führen, dass sie einen 12 Stunden Tag nicht auf Dauer leisten können, sich beim Arbeitgeber melden, um behinderungsgerechte Arbeitsbedingungen einzufordern, hat der Arbeitgeber drei Möglichkeiten:
1. ein generelles Ja ohne Prüfung - wird es meistens nicht geben, da das Schlupfloch zu groß ist
2. ein generelles Nein ohne Prüfung - kann, und dies muss unser Ansatzpunkt als SBV sein, dazu führen, dass es zu Langzeiterkrankungen durch die Überlastung kommt, die weit über Corona hinausreichen können
3. eine Prüfungsinstanz, sei es BEM oder Betriebsarzt und dann Empfehlung zum individuellen Vorgehen. Bsp: 3 Schichten pro Woche mit 12 Stunden möglich, aber nicht bis zu 5 oder 8 Stunden maximal oder oder oder, je nach Gesundheitsstörung und der zu leistenden Arbeit. Dieser Weg ist der einzig sinnvolle.

Noch ist bei uns diese Anwendung nicht im Gespräch, daher ist diese Überlegung bislang nur in meinem Kopf.

Liebe Grüße

Hendrik

Schichtzeitverlängerung

Holz_116, Wednesday, 15.04.2020, 15:39 (vor 2380 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

das klingt nach einer ganz charmanten Idee, die Du hast mit der Prüfinstanz.

Ich weiß zwar noch nicht, wie man ein BEM anstellen soll, da man alle Termine, Veranstaltungen bis Ende Mai abgesagt hat. Aber man müsste sehen, was der Arbeitgeber daraus macht.

Schichtzeitverlängerung

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 16.04.2020, 09:46 (vor 2379 Tagen) @ Holz_116

Moin Moin

mit BEM meine ich ein Gespräch mit dem/der BEM Beauftragten und dem/der Betroffenen und somit diese Arbeitgeberbeauftragten als Prüfinstanz, die ja auch eine Brücke schlagen sollen zwischen den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschäftigten und den notwendigen Anpassungen an den Arbeitsplatz und den Zumutbarkeiten derselben für den Arbeitgeber.
Dieses wäre auch telefonisch und per Mailverkehr möglich

Man könnte dieses zwar auch über Betriebsärzte prüfen, aber es könnte sein, dass diese in der Corona-Zeit durch andere Aufgaben überlastet sind und dieses nicht leisten können.

Liebe Grüße

Hendrik

Schichtzeitverlängerung

WoBi, Wednesday, 15.04.2020, 15:00 (vor 2380 Tagen) @ Holz_116

Hallo Holz_116,
in der „Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie“ werden Zeitrahmen für die tägliche Arbeitszeit, für die Ruhezeit und die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gegenüber dem Arbeitszeitgesetz befristet und unter erweiterten Bedingungen ermöglicht.

Zu den Bedingungen die für eine mögliche Anwendbarkeit dieser Verordnung führen können, sind genannt: „Dies gilt nur, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann.“

Hier hat der BR/PR erst einmal zu prüfen, ob diese Bedingungen zutreffen und der betroffene Arbeitsbereich unter die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung fallen.
Beim Arbeitszeitgesetz handelt es sich um eine Schutzvorschrift. Dieser Charakter wird auch bei der Verordnung berücksichtigt. Dies ist z.B. erkennbar an
„Abweichend von den §§ 3 und 6 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden.“
oder
„Abweichend von § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 9 des Arbeitszeitgesetzes darf die Ruhezeit bei den in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf.“

Die Verordnung bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber unter Missachtung der Mitbestimmung hier einseitig die Arbeitszeit generell auf 12 Stunden erhöhen und die Ruhezeit auf 9 Stunden verkürzen kann.
Vor Anwendung dieser Verordnung durch den Arbeitgeber steht also eine Betriebs-/Dienstvereinbarung mit dem Mitbestimmungsgremium. Hier kann die SBV die Belange von schwerbehinderten Beschäftigten in die Vereinbarung einbringen.
Hier ist auf ein Ausgleich für die betroffenen Arbeitnehmer zu achten.

  • Wie wäre es mit einem Zeitzuschlag von 30 Minuten pro Stunde mehr?
  • Vergütung dieser Zeit mit Mehrarbeitszuschlag + 10%?
  • Freizeitnahme mit Mehrarbeitszuschlag + 10%?


Die Verordnung ändert temporär Rahmenbedingungen im ArbZG, aber nicht Bedingungen im SGB IX.
Der Gesundheitsschutz, Ersatzruhetag und weiteres aus dem ArbZG sind weiter zu beachten. Durch Corona entsteht kein "rechtsfreier" Raum.

--
Gruß
Wolfgang

Schichtzeitverlängerung

Holz_116, Wednesday, 15.04.2020, 15:37 (vor 2380 Tagen) @ WoBi

Hallo Wobi,

Personalerhöhung durch Einstellung oder Versetzung erhöht wieder den Kontaktkreis. Wir sind hier an einem Punkt, Schutz der Mitarbeiter und Patienten.
Die eigentliche Idee des AG, die Pandemiestationen mit Freiwilligen zu besetzen hat leider nicht funktioniert. Es haben sich nicht genügend Mitarbeiter gemeldet.

Das Verfahren nach §87 läuft. Da bin ich mit dem BR auch in Kontakt. Denke dass dort das ganze mit Bauchschmerzen durch gehen wird. Der BR hatte einen Initiativantrag zu einer Pandemie-BV gemacht, diesen aber zurück gezogen, da der AG auf bestimmten Punkten bestanden hat, die aber für den BR nicht akzeptabel waren.

Mein konkretes Problem ist, dass auf einer Station eben genau dies schon so geplant wird, obwohl der BR noch nicht zugestimmt hat und ein SB-Kollege auf mich zu gekommen ist, dass er diese langen Schichten behinderungsbedingt nicht arbeiten kann und ich nicht weiter weiß, was ich diesem Kollegen raten kann.

Schichtzeitverlängerung

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 15.04.2020, 16:42 (vor 2380 Tagen) @ Holz_116

Hallo,

Du solltest doch jetzt genug Argumente bekommen haben, dem AN die berufung auf § 207 SGB IX empfehlen zu können.
Gleichzeitig kann der AN ja auch einen Termin beim betriebsärztlichen Dienst verlangen, um ggfs. auch noch mal eine entsprechende Empfehlung iSd § 164 Abs. 4 SGB IX zu bekommen.

Also, wo hast Du jetzt noch ein Problem ?

--
&Tschüß

Wolfgang

Schichtzeitverlängerung

WoBi, Wednesday, 15.04.2020, 18:53 (vor 2380 Tagen) @ Holz_116

Hallo Holz_116,

Mein konkretes Problem ist, dass auf einer Station eben genau dies schon so geplant wird, obwohl der BR noch nicht zugestimmt hat und ein SB-Kollege auf mich zu gekommen ist, dass er diese langen Schichten behinderungsbedingt nicht arbeiten kann und ich nicht weiter weiß, was ich diesem Kollegen raten kann.

Wie kann der Arbeitgeber dies ohne Zustimmung des Betriebsrates durchführen? Die "Planungsumsetzung" des Arbeitgebers bedarf der Mitbestimmung. Es sind hier die Punkte 2 und 3 von § 87 Abs. 1 BetrVG betroffen. Hier kann der Betriebsrat eine Einigung ggf. per Einigungsstelle, nachdem Verhandlungen gescheitert sind, erzwingen. Eine Umsetzung bis zum Abschluss einer Vereinbarung oder einer Entscheidung der Einigungsstelle kann per einstweiliger Verfügung unterbinden werden. Hier der Abs. 2 von § 87 BetrVG: "Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat."
Starke dem BR den Rücken, damit dieser seine Aufgabe als gewählte Interessensvertretung der Kolleginnen und Kollegen nachkommt. Der BR ist nicht der verlängerte Arm des Arbeitgebers, der dessen Versäumnisse in der Vergangenheit und der Gegenwart durch zusätzliche Belastungen der Beschäftigten kompensiert. Möglichst nur durch eine kostenlose Mahlzeit.
Die Chance jetzt für den BR ist z.B. die Personalplanung aufzustocken, Weiterbildungsmaßnahmen zu forcieren, Entgeltanpassungen durchführen oder Freizeit- und Erholungsmaßnahmen einzufordern. Die Einschränkungen werden über den Mai hinaus ein Thema für die SBV und den BR bleiben.

--
Gruß
Wolfgang

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