Dienststellenfähigkeit PR / SBV (Allgemeines)

TeaRos, Tuesday, 14.07.2020, 23:55 (vor 2290 Tagen)

Eine große Behörde x hat mehrere Außenstellen yz. Sie hat einen Gesamtpersonalrat (GPR) und eine Gesamt-Schwerbehindertenvertretung (GSBV).
X hat einen örtlichen Personalrat (ÖPR) und eine Schwerbehindertenvertretung (SBV).
y hat eine SBV gewählt 2018. Der PR wurde nicht wieder gewählt. Somit steht Dienststelle (Dst.) y seit 01.05 ohne PR dar und die Beschäftigten werden nunmehr von Dst x ÖPR-mäßig betreut.
Alle Außenstellen haben mind. 5 Schwerbehinderte gem. § 177 Abs.1 S.1 SGB IX wodurch jeweils eine Vertrauensperson inkl. Vertreter gewählt werden sollte?

Habe folgende Probleme mit der Interpretierung?

Was bedeutet in diesem Zusammenhang "Dienststellenfähigkeit" gem. § 6 BPersVG?

§ 6 Abs. 1 BPersVG i.V.m. § 1 sagt ja nur aus, dass Dst. Personalvertretungen bilden sollen/müssen.

Personalvertretung bedeutet für mich - PR, nicht jedoch SBV. Liege ich da richtig?

§ 6 Abs. 2 1.HS würde bedeuten, dass y PR-mäßig ab 01.05 zu x gehört, aber nicht SBV-mäßig.

Das SGB IX gibt keinen Hinweis darauf, dass die SBV einer nicht verselbstständigten Dst. keine SBV haben darf.

Ein Betrieb welcher keinen PR/Betreibsrat hat, kann aber eine SBV haben. Oder gibt es hier einen Unterschied zwischen öffentlichen Dienst und Privatwirtschaft?

Dienststellenfähigkeit PR / SBV

Luculus, Wednesday, 15.07.2020, 07:28 (vor 2289 Tagen) @ TeaRos

Frage vorab... was hindert die Mitarbeitenden einen örtlichen Personalrat zu wählen?
Verstehe ich es richtig und der GPR übernimmt die Vertretung des ÖPR? So wäre es bei SBVen auch. Die GSV ist zuständig für Dienststellen in denen es keine SV gibt.
Vielleicht wäre noch wichtig in welchem Bundesland das ganze spielt?

Dienststellenfähigkeit PR / SBV

TeaRos, Wednesday, 15.07.2020, 18:56 (vor 2289 Tagen) @ Luculus

Viele Mitarbeiter der Außenstelle im Land Brandenburg wollten keinen ÖPR. Somit ist der GPR des Haupsitzes im Land NRW seit 01.05.2020 zuständig.
Jetzt ist für mich die Frage, ob die ÖSBV ab 01.05.2020 ebenfalls an die GSBV geht,

Dienststellenfähigkeit PR / SBV

Luculus, Wednesday, 15.07.2020, 21:33 (vor 2289 Tagen) @ TeaRos

Ich würde behaupten nein. Es ist eine örtliche SBV gewählt also ist diese auch zuständig. Wenn die Dienststelle Dienststelle bleibt und nicht einer anderen zugeschlagen wird bleibt das Wahlergebnis Fakt egal ob es einen eigenen Personalrat gibt.
Bei SBVen handelt es sich zwar um eine "Parallelstruktur" zu den Personalräten aber eigentlich bildet sie ja nur das Organigramm der Organisation ab.

Dienststellenfähigkeit PR / SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 16.07.2020, 10:40 (vor 2288 Tagen) @ Luculus

llo,

es ist zwar sicher die absolute Ausnahme, daß es in einer eigenen, personal- oder betriebsratsfähigen Einheit eine SBV, aber keinen PR/BR gibt, aber das Gesetz und die Fachkommentierung sehen das so vor.
Die gewählte SBV in einer personalratsfähigen Dienststelle ohne PR ist voll legitimiert und auch arbeitsfähig.

--
&Tschüß

Wolfgang

Außenstelle ist nicht mehr verselbstständigt (BPersVG)

Cebulon, Thursday, 16.07.2020, 19:46 (vor 2288 Tagen) @ albarracin

Die gewählte SBV in einer personalratsfähigen Dienststelle ohne PR ist voll legitimiert und auch arbeitsfähig.

Hallo, das Mandat der 2018 gewählten örtl. SBV in der Außenstelle y in Brandenburg ist m.E. bereits erloschen, weil diese Außenstelle y ja als eigenständiger Wahlbezirk untergegangen ist mangels eines erneuerten Verselbständigungsbeschlusses lt. § 6 Abs. 3 BPersVG, und seither nur noch ein personalvertretungsrechtliches „Anhängsel“ des behördlichen Hauptsitzes x in NRW ist. Fazit: Die Außenstelle ist wahlrechtlich keine Dienststelle mehr wie zuvor. Neue Dienstelle und damit neuer Wahl- & Vertretungsbezirk = Hauptstelle NRW + Außenstelle Bbg mit lediglich einem gemeinsamen örtl. Personalrat und einer gemeinsamen örtlichen SBV für beide Standorte x + y gemäß § 170 Absatz 1 Satz 2 SGB IX.

Das Amt der SBV in der Dienststelle y in Brandenburg erlosch vorzeitig nach § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX, da die SBV y die Wählbarkeit verlor für diesen untergegangen und nicht mehr existenten Wahlbezirk y. Diese örtl. SBV y existiert demnach nicht mehr. Die alte Dienststelle y ist nicht mehr eine eigene Dienststelle, sondern nur noch ein unselbständiger Bruchteil der neuen landesübergreifenden Dienststelle (x+y) kraft des Beschlusses.

Gruß,
Cebulon

Außenstelle ist nicht mehr verselbstständigt (BPersVG)

Cebulon, Thursday, 16.07.2020, 17:16 (vor 2288 Tagen) @ TeaRos

Viele Mitarbeiter der Außenstelle im Land Brandenburg wollten keinen ÖPR. Somit ist der GPR des Haupsitzes im Land NRW seit 01.05.2020 zuständig.

Diese Folgerung verstehe ich nicht: Warum sollte denn GPR da zuständig sein für die Außenstelle y in Brandenburg (statt örtlich. PR x am Hauptsitz in NRW) und vor allem nach welchem Paragraphen? Wer hat das gesagt mit welcher Begründung? Widersprüchlich zum ersten Posting? Halte ich eher für komplett sinnfrei!

Somit ist der GPR des Haupsitzes im Land NRW seit 01.05.2020 zuständig.

Den 01.05.2020 kann ich nicht nachvollziehen! Woher kommt Datum?

Gruß,
Cebulon

Dienststellenfähigkeit PR / SBV

TeaRos, Thursday, 16.07.2020, 18:51 (vor 2288 Tagen) @ Cebulon

Der ÖPR im Land NRW ist ab 01.05.2020 für die Dienststelle im Land Brandenbrg zuständig. Die Beschäftigten wollten keinen ÖPR mehr. Eine Neuwahl ab 01.05.2020 wurde nicht vorgenommen.
Sorry mit dem GPR.

Außenstelle ist nicht mehr verselbstständigt (BPersVG)

Cebulon, Thursday, 16.07.2020, 16:45 (vor 2288 Tagen) @ TeaRos

Das SGB IX gibt keinen Hinweis darauf, dass die SBV einer nicht verselbstständigten Dst. keine SBV haben darf.

Naja, das SGB IX-Wahlrecht verweist in § 170 Absatz 1 Satz 2 SGB IX klar und eindeutig, wenngleich auch an gut versteckter Stelle, auf den personalvertretungsrechtl. Dienststellenbegriff des BPersVG wie folgt: „Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne dieses Teils bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.“

Konsequenz Dieses örtliche Mandat der brandenburger SBV y dürfte demnach untergegangen sein, da es die „verselbstständigte Dst.“ y in Brandenburg „wahlrechtlich“ als solche offenbar gar nicht mehr gibt? Etwas anderes lässt sich m.E. auch nicht aus dem Gesetz und nicht aus der Fachkommentierung ableiten, oder?

Frage Bei welcher örtl. PR-Wahl 2020 hat denn diese Außenstelle y mitgewählt? Oder hat PR-Regelwahl 2020 coronabedingt noch gar nicht stattgefunden und wurde verschoben - mit verlängertem PR-Mandat bis max. 31. März 2021 nach dem neuen § 26a BPersVG?

Gruß,
Cebulon

Keine Verselbständigung mehr der Außenstelle Brandenburg

TeaRos, Thursday, 16.07.2020, 19:16 (vor 2288 Tagen) @ Cebulon

"Konsequenz Dieses örtliche Mandat der brandenburger SBV y dürfte demnach untergegangen sein, da es die „verselbstständigte Dst.“ y in Brandenburg „wahlrechtlich“ als solche offenbar gar nicht mehr gibt? Etwas anderes lässt sich m.E. auch nicht aus dem Gesetz und nicht aus der Fachkommentierung ableiten, oder?"

BPersVG
§ 6 (2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind.

Wie bereits geschrieben:
§ 6 Abs. 1 BPersVG i.V.m. § 1 sagt ja nur aus, dass Dst. Personalvertretungen bilden sollen.

Für mich heißt Personalvertretung nicht SBV. Wenn ich falsch liege, dann würde ich eine Grundlage wissen.

Der § 6 (2) 2.HS sagt nur aus, dass die Dienststelle an sich selbständig ist und nicht, dass die Beschäftigten einen PR wählen müssen, um verselbstständig zu sein.

"Frage Bei welcher örtl. PR-Wahl 2020 hat denn diese Außenstelle y mitgewählt? Oder hat PR-Regelwahl 2020 coronabedingt noch gar nicht stattgefunden und wurde verschoben - mit verlängertem PR-Mandat bis max. 31. März 2021 nach dem neuen § 26a BPersVG?"

Die Mehrheit der Beschäftigten wollten keinen ÖPR mehr, dies erfolgte in einer Abstimmung. Demzufolge fand auch keine Neuwahl statt und somit ist der ÖPR in NRW zuständig.

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