Dienststellenfähigkeit PR / SBV (Allgemeines)
Eine große Behörde x hat mehrere Außenstellen yz. Sie hat einen Gesamtpersonalrat (GPR) und eine Gesamt-Schwerbehindertenvertretung (GSBV).
X hat einen örtlichen Personalrat (ÖPR) und eine Schwerbehindertenvertretung (SBV).
y hat eine SBV gewählt 2018. Der PR wurde nicht wieder gewählt. Somit steht Dienststelle (Dst.) y seit 01.05 ohne PR dar und die Beschäftigten werden nunmehr von Dst x ÖPR-mäßig betreut.
Alle Außenstellen haben mind. 5 Schwerbehinderte gem. § 177 Abs.1 S.1 SGB IX wodurch jeweils eine Vertrauensperson inkl. Vertreter gewählt werden sollte?
Habe folgende Probleme mit der Interpretierung?
Was bedeutet in diesem Zusammenhang "Dienststellenfähigkeit" gem. § 6 BPersVG?
§ 6 Abs. 1 BPersVG i.V.m. § 1 sagt ja nur aus, dass Dst. Personalvertretungen bilden sollen/müssen.
Personalvertretung bedeutet für mich - PR, nicht jedoch SBV. Liege ich da richtig?
§ 6 Abs. 2 1.HS würde bedeuten, dass y PR-mäßig ab 01.05 zu x gehört, aber nicht SBV-mäßig.
Das SGB IX gibt keinen Hinweis darauf, dass die SBV einer nicht verselbstständigten Dst. keine SBV haben darf.
Ein Betrieb welcher keinen PR/Betreibsrat hat, kann aber eine SBV haben. Oder gibt es hier einen Unterschied zwischen öffentlichen Dienst und Privatwirtschaft?