Beteiligung bei Bestellung e. Beauftragten (AGG) (Allgemeines)

Peachy, Hannover, Monday, 20.07.2020, 15:28 (vor 2284 Tagen)

Hallo zusammen,
muss die SBV auch beteiligt werden (§ 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX), wenn die stellv. Vertrauensperson vom Dienstgeber zur stellv. Gleichbehandlungsbeauftragten bestellt wird? (die Kollegin möchte diese Funktion auch gerne machen)
Gruß
Peachy

Bestellung zur Gleichbehandlungsbeauftragten

Cebulon, Monday, 20.07.2020, 22:38 (vor 2284 Tagen) @ Peachy

Hallo, in dem staatlichen öffentlichen Dienst geht häufig nur eines von beidem (SBV oder Gleichstellungsbeauftragte). Diese werden teilweise zuvor gewählt, teils nicht. Wie das kirchenrechtlich nun aussieht, kann ich nicht sagen.

Gruß,
Cebulon

Bestellung zur Gleichbehandlungsbeauftragten

Peachy, Hannover, Tuesday, 21.07.2020, 09:10 (vor 2283 Tagen) @ Cebulon

Moin,
danke für die Rückmeldung.
Habe nochmal recherchiert, hier in Niedersachsen gibt's ja das NGG und das gilt nicht für uns; sonst es so, dass eine Funktion als Personalvertretung( zB SBV) eine Wahrnehmung als Gleichbehandlungsbeauftragter ausschliesst (je nach Geltungsbereich) NGG

Bestellung zur Gleichbehandlungsbeauftragten

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 21.07.2020, 14:10 (vor 2283 Tagen) @ Peachy

Moin Moin Peachy,

ich sehe diese Ämterdoppelung kritisch. Zumindestens muss diese Kollegin auf die problematische Überschneidung hingewiesen werden. Geht diese z.B. in beiden Funktionen in Vorstellungsgespräche und es bewirbt sich unter andrem eine Frau und ein schwerbehinderter Mann, für wenn soll diese sich dann stark machen. Daher kann sie nur aus einer Rolle heraus an allen Terminen teilnehmen, bei denen diese Kollisionsgefahr besteht.

Zudem kommt sie als Stellvertreterin in der SBV an Informationen, z.B. über Erkrankungen der Beschäftigten, die sie als Arbeitgeberbeauftragte nicht haben und nicht nutzen darf. Wie will sie sich verhalten, wenn sich beispielsweise ein/e schwerbehinderte/r Beschäftigte/r auf eine Stelle bewirbt , aufgrund von Gesundheitsstörungen dort Einschränkungen hätte, aber im Bewerbungsverfahren weder seine Behinderung noch seine Probleme angibt und sie dort als Gleichstellungsbeauftragte teilnimmt und aus dieser Funktion heraus nichts von diesen Kenntnissen wissen und dieses Wissen auch nicht nutzen darf?

Daher sehe ich diese Kombination als kritisch an.

Liebe Grüße

Hendrik

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