Einbindung Betriebsarzt (Allgemeines)

StephanT, Tuesday, 25.08.2020, 16:40 (vor 2248 Tagen)

Hallo zusammen,

trotz vorgelegtem fachärztlichen Attest, soll eine Mitarbeiterin sich beim Betriebsarzt vorstellen.
Kann der AG die Vorstellung beim Betriebsarzt verlangen? Rechtliche Grundlage?
Vielen DANK für Rückmeldungen aus dem Forum
S.

Einbindung Betriebsarzt

WoBi, Tuesday, 25.08.2020, 17:25 (vor 2248 Tagen) @ StephanT

Hallo StephanT,

handelt es sich um eine schwerbehinderte oder gleichgestellte Person? Und wenn ja, wurde die SBV über die Maßnahme unterrichtet und angehört?

Es wäre doch einfacher den Arbeitgeber zu fragen, auf welcher rechtlichen Grundlage er diese Maßnahme anordnen will. Diese Antwort kann dann geprüft werden.
Dies ist Ergebnisorientierter, als hier Rätselraten zu spielen.

--
Gruß
Wolfgang

Einbindung Betriebsarzt

StephanT, Wednesday, 26.08.2020, 08:17 (vor 2247 Tagen) @ WoBi

Guten Morgen WoBi,

vielen DANK für die Antwort.
Ja, es handelt sich um eine schwerbehinderte Mitarbeiterin und nein, die SBV wurde nicht angehört.
Die Mitarbeiterin hat bereits am 19.5. ein ärztliches Attest vorgelegt und arbeitet seit Beginn der Pandemie im Homeoffice. Der AG will nun, dass die Mitarbeiterin wieder ins Büro zurückgehrt und schickt die Mitarbeiterin aus diesem Grund zum Betriebsarzt, wegen einer individuellen Gefährdungsbeurteilung. In dem Attest vom Facharzt wird ausdrücklich daraufhingewiesen, dass es sich bei der Mitarbeiterin um eine Hochrisikogruppe handelt und bei einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 mit einem schweren Verlauf gerechnet werden muss.
Die SBV wurde bis heute vom AG nicht informiert. Die Mitarbeiterin selbst hat sich gestern im Ihrem Anliegen an die SBV gewandt.

Im Voraus vielen DANK für Rückmeldungen!
VG S.

Einbindung Betriebsarzt

Emph, Wednesday, 26.08.2020, 11:40 (vor 2247 Tagen) @ StephanT

Nach dem am 16.04.2020 veröffentlichten SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard des Bundesarbeitsministeriums ist Büroarbeit nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen. Wo dies nicht möglich ist, sind andere Schutzmaßnahmen erforderlich. Dass die Arbeit im Homeoffice erbracht werden kann, ist in Ihrem Fall offenbar bereits erfolgreich dokumentiert worden.

Der Arbeitsschutzstandard stellt auch klar, dass die Alternativen (Nutzung freier Raumkapazitäten etc.) nachrangig anzuwenden sind. Hintergrund dürfte sein, dass bereits mit dem Aufsuchen des Arbeitsortes, aber auch mit dem dortigen Aufenthalt, ein höheres Risiko eingegangen werden muss als bei einem Verbleib im Homeoffice.

Prof. Franz Joseph Düwell, Herausgeber/Autor des Standardwerkes LPK-SGB IX und vorsitzender Richter a. D. am Bundesarbeitsgericht, führt dazu aus (Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen):

„Schwerbehindertenvertretungen können sich auf diesen neuen Arbeitsschutzstandard berufen, auch wenn dieser nur Empfehlungen enthält. Schwerbehindertenvertretungen wachen gemäß §178 Abs. 1 Satz 2 SGB IX über die Einhaltung der zu Gunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Gesetze und Verwaltungsanordnungen sowie über die den Arbeitgebern nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB IX obliegenden Pflichten zur individuellen behinderungsgerechten Beschäftigung. Zu den einzuhaltenden Gesetzen gehört auch § 618 BGB. Diese gesetzliche Bestimmung gibt dem Arbeitgeber auf, Schutzmaßnahmen gegen Gefahr für Leben und Gesundheit zu ergreifen, "soweit die Natur der Dienstleitung es gestattet". Die vom BMAS und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung veröffentlichten Empfehlungen stellen eine Konkretisierung dessen dar, was nach dem aktuellen Erkenntnisstand der Experten allgemein in den Betrieben und Dienststellen an notwendige Schutzmaßnahmen von Arbeitgebern vorzunehmen ist.

Soweit ein schwerbehinderter Beschäftigter mitteilt, dass er zu einer Risikogruppe gehört, sind weitere Schutzmaßnahmen zu prüfen. Die dann vorzunehmende Prüfung betrifft eine Angelegenheit, die einen schwerbehinderten Menschen berührt. Folglich muss der Arbeitgeber nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX unverzüglich und umfassend die SBV unterrichten. Der Arbeitgeber hat dann in einem zweiten Schritt die SBV dazu anzuhören, welche erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen er zu ergreifen beabsichtigt. Die beabsichtigten Maßnahmen müssen über den allgemeinen Schutzstandard hinausgehen. Nachdem die SBV dem Arbeitgeber ihre Stellungnahme abgegeben hat, muss der Arbeitgeber der SBV in einem dritten Schritt die getroffene Entscheidung unverzüglich mitteilen. Die unverzügliche Mitteilung hat regelmäßig vor Durchführung der Maßnahme zu erfolgen, damit die SBV dem Betroffenen bei Durchführung der Maßnahme Beistand leisten kann.“

Einbindung Betriebsarzt

StephanT, Wednesday, 26.08.2020, 20:27 (vor 2247 Tagen) @ Emph

DANKE für die ausführliche und hilfreiche Rückmeldung!

Einbindung Betriebsarzt

StephanT, Thursday, 27.08.2020, 20:05 (vor 2246 Tagen) @ Emph

Hallo zusammen,
nun ist die SBV auch selbst betroffen. Der AG verlangt die Einbeziehung des Betriebsarztes hinsichtlich einer individuellen Gefährdungsbeurteilung, um Mitarbeiter*Innen wieder zurück aus dem mobilen Arbeiten ins Büro zu beordern.
Auf Rückfrage beim AG, ob diese Maßnahme alle Mitarbeiter*Innen betrifft, die zur Risikogruppe gehören, wurden hier unterschiede gemacht. Beschäftigte, die aufgrund von Vorerkrankungen auch zur Risikogruppe gehören, jedoch gelegentlich Präsenztermine (nicht im Büro) wahrnehmen und ansonsten weiterhin mobil tätig sind, müssen sich keiner individuellen Gefährdungsbeurteilung unterziehen. Das ist für die SBV nicht nachvollziehbar. Ich Klärung mit dem AG ist schwierig!
Was ist davon zu halten? Hat die SBV Möglichkeiten?
Danke für Ihre Rückmeldungen!
VG S.

Einbindung Betriebsarzt

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 26.08.2020, 16:25 (vor 2247 Tagen) @ StephanT

Hallo,

(Fach-) ärztliche Atteste sind oft sehr unklar bzw. undifferenziert in Bezug auf konkrete betriebliche Umstände. Deswegen kann der AG auf Grundlage von § 11 ArbSchG
http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__11.html
und § 3 ASiG
http://www.gesetze-im-internet.de/asig/__3.html
durchaus eine arbeitsmedizinische Abklärung und Begutachtung verlangen, da der Arbeitsmediziner idR die betrieblichen Gegebenheiten besser kennt.

--
&Tschüß

Wolfgang

Einbindung Betriebsarzt

Remhagen, NRW, Wednesday, 26.08.2020, 19:57 (vor 2247 Tagen) @ albarracin

Hallo,
auch mein Dienstgeber hat mich einmal zum Betriebsarzt bestellt. Hier sollte festgestellt werden, ob mir ein bestimmtes "Arbeitsverhalten" zugemutet werden kann.
Ausgerüstet mit fachärztlichen Unterlagen hat der Betriebsarzt bestätigt, dass mein "Verlangen/Verhalten" berechtigt ist.
Für einen Betriebsarzt ist es schwierig, dass "Verlangen" des Dienstgebers zu bestätgen, wenn fachärztliche Meinungen vorliegen, Außerdem kann eine betriebsärztliche Untersuchung (in der Kürze der Zeit) bereits festgestellte Erkrankungen des Hausarztes oder anderer Fachärzte nicht widersprechen.

Auf mein Verlangen hin hat mir der Betriebsarzt eine Kopie seiner Stellungnahme zugeschickt; dazu ist er nach meiner Kenntnis auch verpflichtet.

--
MfG

Remhagen

(P.S. Ich gebe hier nur meine Meinung wieder)

Einbindung Betriebsarzt

StephanT, Wednesday, 26.08.2020, 20:26 (vor 2247 Tagen) @ Remhagen

Viele DANK für die Rückmeldungen.

Einbindung Betriebsarzt

StephanT, Wednesday, 26.08.2020, 20:26 (vor 2247 Tagen) @ albarracin

Vielen DANK für die Hinweise und Rückmeldung

Einbindung Betriebsarzt

StephanT, Thursday, 27.08.2020, 20:04 (vor 2246 Tagen) @ StephanT

Hallo zusammen,
nun ist die SBV auch selbst betroffen. Der AG verlangt die Einbeziehung des Betriebsarztes hinsichtlich einer individuellen Gefährdungsbeurteilung, um Mitarbeiter*Innen wieder zurück aus dem mobilen Arbeiten ins Büro zu beordern.
Auf Rückfrage beim AG, ob diese Maßnahme alle Mitarbeiter*Innen betrifft, die zur Risikogruppe gehören, wurden hier unterschiede gemacht. Beschäftigte, die aufgrund von Vorerkrankungen auch zur Risikogruppe gehören, jedoch gelegentlich Präsenztermine (nicht im Büro) wahrnehmen und ansonsten weiterhin mobil tätig sind, müssen sich keiner individuellen Gefährdungsbeurteilung unterziehen. Das ist für die SBV nicht nachvollziehbar. Ich Klärung mit dem AG ist schwierig!
Was ist davon zu halten? Hat die SBV Möglichkeiten?
Danke für Ihre Rückmeldungen!
VG S.

RSS-Feed dieser Diskussion