Antrag auf Gleichstellung eines Mitarbeiters - AG will Infos (Allgemeines)

KaDi, Rheinland-Pfalz - Rheinhessen, Wednesday, 07.10.2020, 08:57 (vor 2205 Tagen)

Guten Morgen liebe Kolleginnen und Kollegen,

heute habe ich die erste Stellungnahme des Agentur bzgl. einem Gleichstellungsantrag eines Kollegen auf dem Tisch liegen.

Der Arbeitgeber hat nun bei mir nachgefragt, ob denn bei dem Mitarbeiter ein GdB vorliegt. Denn der Arbeitgeber füllt nur die Stellungnahme aus, wenn ihm bekannt sei, dass auch ein GdB vorliegt.

Ich habe dem AG mitgeteilt, dass ich zunächst überprüfe, ob der SBV auch ein Schreiben zugegangen ist. Soweit der Stand mit dem AG.

Der Arbeitnehmer hatte einen GdB beantragt und wohl auch einen Bescheid erhalten. Mir hat er nicht gesagt, was rausgekommen ist. Und nun liegt der Antrag auf Gleichstellung vor.

Ich haben nun Bedenken, dass der AG keine Stellungnahme abgibt, weil er von keinem GdB weiß.

Wie wäre es geschickt hier vorzugehen?
Auf jeden Fall werde ich mit dem Arbeitnehmer ins Gespräch gehen.

Danke für eure Ideen und Antworten

Antrag auf Gleichstellung eines Mitarbeiters - AG will Infos

garda, Berlin, Wednesday, 07.10.2020, 10:01 (vor 2205 Tagen) @ KaDi

Hallo,

was ist das denn für eine Geheimniskrämerei und was denkt sich der Antragsteller was dabei herauskommen soll? Wie sollen AG, BR/PR/MAV oder SBV eine Stellungnahme schreiben wenn sie von nichts wissen?

Die Aussage des AG ist Unsinn. Wenn er nicht Stellung nehmen will lässt er es eben, das wird nur zugunsten des Antragstellers gewertet. Ob ein GdB vorliegt der zur Gleichstellung berechtigt, prüft spätestens vor der Erstellung des Bescheides die Agentur für Arbeit.

Ohne weitere Erkenntnisse aus einer Beratung wird wohl kaum eine geeignete Stellungnahme erfolgen können und wenn der Antrag nicht absolut perfekt begründet ist, wird abgelehnt. Dann hat sich der Antragsteller sozusagen selbst ins Knie geschossen, weil nun der AG "etwas weiß, was er sonst nie erfahren hätte" und zudem dann auch kein Schutz vorliegt. Herzlichen Glückwunsch. :-(

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Antrag auf Gleichstellung eines Mitarbeiters - AG will Infos

WoBi, Wednesday, 07.10.2020, 10:14 (vor 2205 Tagen) @ KaDi

Hallo KaDi,

die SBV kann ohne Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der antragstellenden Person, dem Arbeitgeber mitteilen, dass für eine Gleichstellung ein GdB von >= 30 und < 50 vorliegen muss. Ausnahme sind Behinderte in der Ausbildung. Dort kann eine Gleichstellung auch unter GdB 30 gewährt werden.
Bei einer Gleichstellung handelt es sich um eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme. Ohne dem Vorliegen einer Behinderung ist eine Antragstellung aussichtslos. :-P
Weder die SBV noch der Arbeitgeber sind Verfahrensbeteiligte und haben danach keinen Informationsanspruch.

Ob der Arbeitgeber der Aufforderung zur Stellungnahme nachkommt oder nicht, ist Sache des Arbeitgebers.
Wichtig ist, dass die SBV und der BR/PR/.. ihre jeweilige Stellungnahme abgeben.

Hinweis: Bitte nicht schreiben, dass sich xx XX der Stellungnahme von yy YY anschließt. Es sollte die Sichtweise der jeweiligen Mitarbeitervertretung mitgeteilt werden. ;-) Gedankenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit ist durchaus sinnvoll.
Die Stellungnahmen der Interessensvertretungen sind auch nicht dem Arbeitgeber vorzulegen!

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Gruß
Wolfgang

Antrag auf Gleichstellung eines Mitarbeiters - AG will Infos

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 07.10.2020, 12:09 (vor 2205 Tagen) @ KaDi

Hallo,

ob die formalen Voraussetzungen für eine Gleichstellung (GdB 30 oder 40) erfüllt sind, geht den AG nichts an. Das prüft alleine die AA.

Auch bei der Stellungnahme zur Gleichstellung ist natürlich jeglicher Datenaustausch zwischen SBV, BR und/oder AG ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des/der Antragstellerin rechtswidrig bzw. strafbar.

Du solltest Dich unbedingt mit den Voraussetzungen für eine Gleichstellung vertraut machen. Die meisten Kommentare schreiben darüber ausführlich, dazu gibt es noch den "Gleichstellungserlass" der AA:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ix-2_ba014661.pdf

Jammern alleine reicht nicht, es muß schon eine zumindest abstrakte Gefährdung vorliegen und es muß die Möglichkeit bestehen, daß sich durch die Gleichstellung konkret etwas verbessern kann an der Gefährdung. Diese mögliche Verbesserung mußt Du auch als SBV beschreiben. Dabei mußt Du insbesondere beachten, daß auch Verbesserungen am derzeitigen Arbeitsplatz iSd § 164 Abs. 4 oder 5 SGB IX im gesetzlichen Sinne als "Erlangung" eines leidensgerechten Arbeitsplatzes zählt.

In den seltenen Fällen, bei denen uns eine Stellungnahme auf den Tisch flattert und wir nichts von der Antragstellung wußten, laden wir den/die Beschäftigte/n erst mal ein und besprechen seine/ihre Gründe. Spätestens bei diesem Gespräch bitten wir auch um eine Bescheidkopie, um für unsere Stellungnahme zu wissen, was denn im Sinne der Gleichstellung "behinderungsbedingt" ist. Alle Behinderungen, die nicht im Bescheid aufgeführt sind, sind auch nicht gleichstellungsrelevant.

Ich habe übrigens keine schlechten Erfahrungen damit gemacht, mit Zustimmung des Betroffenen meine Stellungnahme an den BR weiterzugeben, der sich dann darauf bezieht. Dann ist sichergestellt, daß auch inhaltlicher "Gleichklang" zwischen den AN-Vertretungen besteht.
Der AG bekommt natürlich nichts und wenn der AG gar nicht antwortet, ist es idR kein Nachteil für den AN. Denn dann muß sich die AA allein auf die Ausführungen von SBV und BR/PR stützen, ohne daß der AG die Chance zur Verharmlosung hat.

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&Tschüß

Wolfgang

Antrag auf Gleichstellung eines Mitarbeiters - AG will Infos

Buddy0815, NRW, Thursday, 08.10.2020, 08:59 (vor 2204 Tagen) @ albarracin

Hallo Zusammen,

den Ausführungen von Wolfgang, gibt es nichts hinzuzufügen.
Bei uns gehen wir genau so vor!

LG
Buddy

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S.K.

Antrag auf Gleichstellung eines Mitarbeiters - AG will Infos

zicko, Bayern, Thursday, 08.10.2020, 11:43 (vor 2204 Tagen) @ albarracin

Auch bei der Stellungnahme zur Gleichstellung ist natürlich jeglicher Datenaustausch zwischen SBV, BR und/oder AG ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des/der Antragstellerin rechtswidrig bzw. strafbar.

Hallo,
ich war bislang der Meinung, §179 (7) Satz 3 SGB IX ermöglicht den Datenaustausch zwischen Betriebs/Personalräten und einer SBV auch ohne vorherige Zustimmung des/der Antragssteller/in?

Schöne Grüße
zicko

Antrag auf Gleichstellung eines Mitarbeiters - AG will Infos

WoBi, Thursday, 08.10.2020, 14:27 (vor 2204 Tagen) @ zicko

Hallo,

Auch bei der Stellungnahme zur Gleichstellung ist natürlich jeglicher Datenaustausch zwischen SBV, BR und/oder AG ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des/der Antragstellerin rechtswidrig bzw. strafbar.

Zusätzlich zum Hinweis auf § 179 Abs. 7 Satz 3 SGB IX durch zicko sei auf § 179 Abs. 1 SGB IX verwiesen.
Neben der Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der SBV (gegenüber dem Arbeitgeber) durch das Ehrenamt entsteht dadurch auch ein "ungebundenes" Mandat der SBV.
Die SBV ist nicht an Weisungen von schwerbehinderten/gleichgestellten KollegInnen gebunden.

Dies ist auch gut so. Denn die SBV bedarf nicht erst eines "Anstoßes" der betroffenen Person, um tätig zu werden. Die SBV kann von sich aus "ohne Beauftragung" tätig werden. Was manchen Arbeitgeber nicht wahrhaben wollen. Ich setze dies zum Schutz "meiner Kunden" bzw. meiner Informationsquellen ein.

Durch eine gute Zusammenarbeit (unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte) mit dem BR, der sich bei der Stellungnahme mehr auf die kollektiven Bedingungen bezieht und die SBV die behinderungsbedingte Punkte anführt, kann der AfA ein umfassendes, aber unabhängiges Gesamtbild im jeweiligen Haupttätigkeitsfeld der Interessensvertretungen dargelegt werden.

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Gruß
Wolfgang

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