Beteilgung der SBV an Ausschüssen des PR (Allgemeines)
Hallo Alter Hase,
was ist an § 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX unklar?
"Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen,.."
Diese Teilnahmerecht an allen Sitzungen gilt auch für die Sitzungen des Vorstandes.
Mehr dazu unter: https://www.komsem.de/rechtliches/urteile/urteil-199/#:~:text=Der%20Personalrat%20hat%20die%20Vertrauensperson%20der%20Schwerbehinderten%20%C3%BCber,Delegation%20%C3%BCbertragen%20sind%20...
Das Teilnahmerecht an Besprechungen, z.B. Monatsgespräch mit dem Arbeitgeber ist in § 178 Abs. 5 SGB IX geregelt.
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Hinweis:
Im Bereich des BayPVG wird die beratende (soll) Teilnahme (Art. 40 Abs. 1 BayPVG) an allen Sitzungen unter bestimmten Umständen um ein Stimmrecht nach Art. 40 Abs. 2 BayPVG erweitert!
Das Nachlesen im jeweiligen Personalvertretungsrecht kann weiterhelfen, denn dieses sollte der PR als seine Rechtsgrundlage kennen. Deshalb besteht für die SBV auch ein Weiterbildungsanspruch zu dieser Rechtsgrundlage.
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Gruß
Wolfgang