Probezeitkündigung (Allgemeines)

Luculus, Thursday, 22.10.2020, 21:30 (vor 2190 Tagen)

Ein Azubi der eine bisher nicht anerkannte Behinderung hat, soll in der Probezeit gekündigt werden. Antrag ist zwar gestellt aber wird nie rechtzeitig beschieden. Eigentlich hätte der Antrag schon in der Kindheit gestellt werden müssen (Asperger) aber dies wurde versäumt. Beschulung erfolgte über eine Förderschule allerdings wurden später Schulabschlüsse nachgeholt. Die Behinderung ist offensichtlich und wurde angegeben.
Könnte sein, dass der Vorgang nächste Woche durch den Personalrat geht. Höchstwahrscheinlich wird das Benehmen nicht hergestellt da die Begründung nicht ausrechend ist.
Ich vermute aber mal die SBV ist nicht zuständig, oder? Was wäre wenn die Behinderung später rückwirkend attestiert würde? Auch da vermute ich dass es keine Auswirkungen hätte?

Probezeitkündigung

Hotte, Stuttgart, Thursday, 22.10.2020, 22:15 (vor 2190 Tagen) @ Luculus

Ein Azubi der eine bisher nicht anerkannte Behinderung hat, soll in der Probezeit gekündigt werden. Antrag ist zwar gestellt aber wird nie rechtzeitig beschieden. Eigentlich hätte der Antrag schon in der Kindheit gestellt werden müssen (Asperger) aber dies wurde versäumt. Beschulung erfolgte über eine Förderschule allerdings wurden später Schulabschlüsse nachgeholt. Die Behinderung ist offensichtlich und wurde angegeben.
Könnte sein, dass der Vorgang nächste Woche durch den Personalrat geht. Höchstwahrscheinlich wird das Benehmen nicht hergestellt da die Begründung nicht ausrechend ist.
Ich vermute aber mal die SBV ist nicht zuständig, oder? Was wäre wenn die Behinderung später rückwirkend attestiert würde? Auch da vermute ich dass es keine Auswirkungen hätte?

Hey
schau mal hier:
§ 173 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX
...(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen,
1.
deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder.....
Kein Kündigungsschutz .
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Probezeitkündigung

Luculus, Thursday, 22.10.2020, 23:24 (vor 2190 Tagen) @ Hotte

Verflixt, stimmt ja. :-(
Das ist blöd weil es sich um eine ziemlich ungerechte Kündigung handelt. Da kann man wohl nur auf Fehler der Verwaltung hoffen und so lange wie möglich rauszögern. Als SV bin ich nicht zuständig, oder?

Probezeitkündigung

WoBi, Friday, 23.10.2020, 08:41 (vor 2189 Tagen) @ Luculus

Hallo Lucukus,

wie offensichtlich ist die Behinderung?

Beim Blick in die VersMedV steht unter :
"3.5.1 Tief greifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom)

Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen

  • ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 10–20,
  • mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30–40,
  • mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 50–70,
  • mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 80–100.

Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist."

Wie stark sind die Auswirkungen? Je nach diesen kann ein GdB angenommen werden. Eine Gleichstellung während der Ausbildung ist auch bei einem GdB unter 30 durch die Agentur für Arbeit möglich. Nicht nur ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen, sondern auch die Gleichstellung beantragen. Vor Kündigungsausspruch!

Aber es ist immer zu bedenken, dass es sich um eine Kündigung während der Probezeit handelt und deshalb verringerte Hürden für eine Auflösung des Vertrages bestehen.

--
Gruß
Wolfgang

Probezeitkündigung

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 23.10.2020, 09:57 (vor 2189 Tagen) @ WoBi

Hallo,

da der Bewertungsrahmen für Autismus unterhalb von 50 beginnt, dürfte es schwer sein, eine "offensichtliche" Schwerbehinderung zu begründen.

@Hotte: Natürlich beginnt der Kü-Scutz erst nach 6 Monaten, aber viele AG übersehen (noch), daß die neu vorgeschriebene Anhörung der SBV gem. § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX keine "Karenzzeit" kennt, sondern ab dem ersten Tag gilt. Da wäre evtl. ein Ansatzpunkt gewesen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Probezeitkündigung

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 23.10.2020, 10:44 (vor 2189 Tagen) @ Luculus

Moin moin Lucullus,

Du bist im öffentlichen Dienst. Gibt es bei Dir eine Inklusionsvereinbarung oder aber einen Erlass der Landesregierung von der Dein Betrieb auch erfasst ist (Fürsorgeerlass, Schwerbehindertenrichtlinien o.ä.) in dem, wie bei uns in Niedersachsen steht, dass Antragssteller*innen ab Antragsstellung wie Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte zu behandeln sind, bis über den Antrag entschieden wurde? Wenn ja sollte der Azubi dringend dem Personalmanagement mit Eingangsbestätigung die Antragsstellung bekannt geben, dann wärest Du mit im Boot.

Falls Du nicht im Landesdienst tätig bist, müsstest Du im Erlass schauen, ob hier auch zu den Kommunen etwas geregelt ist.

Liebe Grüße

Hendrik

Probezeitkündigung

Cebulon, Friday, 23.10.2020, 11:17 (vor 2189 Tagen) @ Hendrik1

Falls Du nicht im Landesdienst tätig bist, müsstest Du im Erlass schauen, ob hier auch zu den Kommunen etwas geregelt ist.

Hallo, ob in einem solchen Erlass einer Landesregierung dazu was steht oder nicht, ist für Kommunen prinzipiell schnurz egal und unverbindlich. Allenfalls dann und nur dann, wenn und soweit Kommunen solche staatl. Verwaltungsvorschriften für anwendbar erklären, wären solche Erlasse auch für Kommunen anwendbar, sonst nicht von Verfassungs wegen wegen der „Selbstverwaltung“! Der Staat kann insoweit für Kommunen lediglich unverbindlich empfehlen wie etwa in Niedersachsen laut 1.1 Schwerbehindertenrichtlinien, aber nie und nichts verbindlich regeln.

Gruß,
Cebulon

Probezeitkündigung

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 23.10.2020, 11:32 (vor 2189 Tagen) @ Cebulon

Moin Moin Cebulon,

genau deshalb habe ich geschrieben:

"Falls Du nicht im Landesdienst tätig bist, müsstest Du im Erlass schauen, ob hier auch zu den Kommunen etwas geregelt ist."

Liebe Grüße

Hendrik

Probezeitkündigung

Cebulon, Friday, 23.10.2020, 11:48 (vor 2189 Tagen) @ Hendrik1

genau deshalb habe ich geschrieben:
Falls Du nicht im Landesdienst tätig bist, müsstest Du im Erlass schauen, ob hier auch zu den Kommunen etwas geregelt ist.

Genau das ist falsch: Nur dann, falls z.B. eine Stadt solche staatlichen Erlasse für anwendbar erklärt, müsste Kommune da reinschauen, sonst nicht. Der Staat kann nicht einfach per Erlass „zu den Kommunen“ was verbindlich regeln. Das ist ausgeschlossen, wäre völlig belanglos - alles wäre insoweit unwirksam und nichtig! (Art. 28 Absatz 2 GG). Da gibt’s insoweit keinerlei staatliches Weisungsrecht.

Wäre klar verfassungswidrig, würde u.a. Grundgesetz aushebeln. Eine Stadt muss sich zwar an Gesetze halten, nicht aber an die staatlichen Erlasse (Verwaltungsvorschriften) wie hier im eigenen Wirkungskreis.

Gruß,
Cebulon

Probezeitkündigung

Luculus, Friday, 23.10.2020, 11:44 (vor 2189 Tagen) @ Hendrik1

Als Kommune muss sich der Dienstherr daran leider nicht halten (Niedersachen) :-(
In der eigenen Integrationsvereinbarung steht dazu nichts, das werden wir jedoch nach diesem Fall hoffentlich ändern... es muss eh eine Inkusionsvereinbarung daraus werden.
Diesen Azubi wird es vermutlich nicht retten es sei denn der Arbeitgeber macht Fehler. Die Zeitschiene ist verdammt eng für ihn und da könnte das passieren. Wenn der Personalrat die 7 Tage für die Benehmensherstellung hat könnte man tatsächlich eine Zustellung noch verhindern weil Samstag Feiertag ist.

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