Arbeitsgruppen (Umgang mit BR / PR)
Hallo,
solange es sich um eine förmliche Arbeitsgruppe im Sinne des § 28a BetrVG handelt, besteht das Teilnahmerecht der SBV gem. § 32 BetrVG weiter (Fitting, § 28a Rn 38a).
Sollte mit dem Aufstellungsbeschluss des BR bzw. in einer Vereinbarung mit dem AG (wohl zulässige) abweichende Regelungen getroffen werden, bestehen die Informationspflichten des AG gem. § 178 Abs. 2 SGB IX uneingeschränkt weiter. Der AG muß dann ständige "Ehrenrunden" bei der SBV einlegen, über den Sachstand informieren und der SBV Möglichkeit zur Stellungnahme - ggfs. auch zu Zwischenergebnissen - einräumen.
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&Tschüß
Wolfgang