Datenschutzverstoß, "Beweise" verwertbar, Aufbewahrungsfristen, AGG-Hopping (Allgemeines)

sbv-nl-west, NRW, Monday, 04.01.2021, 15:11 (vor 1209 Tagen) @ Katharina Schwarzenborn

Hallo Katharina,

anspruch auf eine Entschädigung nach dem AGG wegen ungerechtfertigter Ablehnung der Bewerbung besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer darlegen kann, dass seine Bewerbung ernsthaft ist.
(EuGH, Urteil v. 28. Juli 2016, Rechtssache C-423/15; Vorlage: BAG, Beschluss vom 18. Juni 2015, Az.8 AZR 848/13 (A)

Aus einer Vielzahl von Bewerbungen lässt sich erst einmal kein Rechtsmissbrauch herleiten, zum Beispiel, wenn der Bewerber arbeitssuchend ist.

Zum anderen muss der Rechtsmissbrauch bzw. die Scheinbewerbung von Arbeitgeberseite bewiesen werden.

Das Heranziehen von „Quellen“ stellt im Übrigen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers dar und das wird der AG im Gütetermin nicht zur Anwendung bringen. Dieses zu verfolgen, ist aber auch nicht die Aufgabe einer SBV.

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west


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