Zurücksetzung des GdB (Allgemeines)
Hallo Kolleginnen und Kollegen,
kann das Versorgungsamt gemäß Aktenlage ohne ärztliche Untersuchung den GdB herabsetzen? (von 70 auf 40).
Hallo Kolleginnen und Kollegen,
kann das Versorgungsamt gemäß Aktenlage ohne ärztliche Untersuchung den GdB herabsetzen? (von 70 auf 40).
Hallo,
daß ein GdB nach Aktenlage zugesprochen und auch geändert wird, ist in den meisten Bundesländern übliche Praxis.
Ein VA setzt aber nicht "einfach so" einen GdB herunter, auch nicht bei Heilungsbewährung. Gem. § 24 Abs. 1 SGB 10
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__24.html
muß bei einer beabsichtigten Änderung zuerst der Betroffene angehört werden. In dem Anhörungsschreiben muß bereits der beabsichtigte neue GdB mitgeteilt werden. Bevor der Angehörte sich äußert, kann er bereits jetzt Akteneinsicht verlangen, um zu prüfen, ob das VA bereits Befundberichte eingeholt hat und falls ja, ob diese vom VA richtig bewertet wurden.
Ergeht dann ein Bescheid, kann wieder Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht verlangt werden.
Völlig legales "Zeitspiel" eines Betroffenen, dessen GdB herabgesetzt werden soll, ist wichtig, denn gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 10
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html
bleibt der alte Bescheid so lange in vollem Umfang gültig, bis der neue Bescheid rechtskräftig geworden ist und die Nachfrist des § 199 Abs. 1 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__199.html
abgelaufen ist.
--
&Tschüß
Wolfgang
vielen Dank für die Rückmeldung
Als der Betroffenen durch das VA 70% zuerkannt worden sind, hat die Betroffene gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt? Wenn nicht, gibt es m.E. einen bestandskräftigen Bescheid. Das heißt, die 70% bleiben.
Umgehend Widerspruch einlegen und auf einen bestandskräftigen Bescheid hinweisen.
Ändert der Widerspruchsbescheid die Ansicht des VA nicht, Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen. Das kann man auch mündlich zu Protokoll machen. Die Betroffene - wenn sie keinen Rechtsbeistand hat - kann zum Sozialgericht gehen und dort bei der Rechtsantragsstelle die Klage erheben. Alle Bescheide und den Schwb-Ausweis mitnehmen.
Die Einreichung einer Klage macht zunächst den "Herabsetzungsbescheid" des VA nicht rechtskräftig.
--
MfG
Remhagen
(P.S. Ich gebe hier nur meine Meinung wieder)
Als der Betroffenen durch das VA 70% zuerkannt worden sind, hat die Betroffene gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt? Wenn nicht, gibt es m.E. einen bestandskräftigen Bescheid. Das heißt, die 70% bleiben.
Umgehend Widerspruch einlegen und auf einen bestandskräftigen Bescheid hinweisen.
Ändert der Widerspruchsbescheid die Ansicht des VA nicht, Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen. Das kann man auch mündlich zu Protokoll machen. Die Betroffene - wenn sie keinen Rechtsbeistand hat - kann zum Sozialgericht gehen und dort bei der Rechtsantragsstelle die Klage erheben. Alle Bescheide und den Schwb-Ausweis mitnehmen.
Die Einreichung einer Klage macht zunächst den "Herabsetzungsbescheid" des VA nicht rechtskräftig.
Diese Antwort geht leider an der Rechtslage vorbei. Auch ein bestandskräftiger Bescheid darf selbstverständlich für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden. Die Voraussetzungen dafür ist eine vorherige Anhörung und dann eine Neufestsetzung. Rechtskräftig werden der neue GdB und ggf. der Entzug von Merkzeichen allerdings erst, wenn der Änderungsbescheid rechtskräftig wird.
So mal eben dagegen klagen wie du es empfiehlst verstopft nur die Gerichte. Zuerst sollte geprüft werden ob die Änderung rechtmäßig ist. Hat man dagegen ernsthafte Zweifel sollte ein Klage auch nicht einfach über die Rechtsbehelfsstelle eingelegt werden sondern vorzugsweise mit Fachanwalt oder Sozialverband, da sind die Chancen deutlich höher!
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Mit freundlichen Grüßen
Michael
Das ist falsch.
Ich habe 2 versch. Verfahren, bei denen es um bestandskräftige Bescheide geht, selbst erlebt. In beiden Fällen hat das VA - auf Hinweis des Gerichts - ihre Entscheidungen aufgehoben und es ist bei der Schwh. geblieben.
Das VA hat auch in beiden Verfahren, die Kosten des RA erstattet.
--
MfG
Remhagen
(P.S. Ich gebe hier nur meine Meinung wieder)
Das ist falsch.
Ich habe 2 versch. Verfahren, bei denen es um bestandskräftige Bescheide geht, selbst erlebt. In beiden Fällen hat das VA - auf Hinweis des Gerichts - ihre Entscheidungen aufgehoben und es ist bei der Schwh. geblieben.
Das VA hat auch in beiden Verfahren, die Kosten des RA erstattet.
Hey,
was verstehst du unter einem bestandskräftigen Bescheid?
Meinst du den ganz normalen Bescheid über die Feststellung einer Schwerbehinderung?
VG
Hotte
--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."
Das ist falsch.
Hallo Remhagen,
nein, das ist richtig. Das VA darf gem. § 48 SGB X
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html
jederzeit einen rechtskräftigen unbefristeten (d.h. ohne Heilungsbewährung) Bescheid überprüfen, wenn es der Meinung ist, das sich die Verhältnisse geändert haben könnten. Dafür führt es ein Vorverfahren durch Befragung der behandelnden Ärzte durch. Danach entscheidet das VA entweder, den Bescheid zu belassen - worüber es den Betroffenen unterrichten muß - oder aber das Verfahren zur Neufestsetzung weiterzuführen und als ersten Verfahrensschritt den Betroffenen anzuhören. Das ist dann das formale Vorgehen.
Im Rahmen der Anhörung, des Widerspruchs und der Klage
Ich habe 2 versch. Verfahren, bei denen es um bestandskräftige Bescheide geht, selbst erlebt. In beiden Fällen hat das VA - auf Hinweis des Gerichts - ihre Entscheidungen aufgehoben und es ist bei der Schwh. geblieben.
Das VA hat auch in beiden Verfahren, die Kosten des RA erstattet.
geht es dann darum, daß die inhaltliche Entscheidung des VA, die Neufestsetzung des GdB, überprüft werden kann. Und dabei kann natürlich durchaus als Ergebnis herauskommen, daß die Neufestsetzung inhaltlich falsch war.
Diese inhaltliche Entscheidung eines SG sagt aber nichts über die formale Zulässigkeit der Überprüfung an sich aus.
--
&Tschüß
Wolfgang