Wahlrecht (Allgemeines)

Vertigo, Saarland, Friday, 30.07.2021, 10:36 (vor 1909 Tagen)

Hallo zusammen,
ich bräuchte mal eure Hilfe.
Ich zerbreche mir gerade den Kopf.
Auf Arbeitsplätze werden schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen nicht angerechnet, wenn sie weniger als 18 Stunden/Wo arbeiten ( §156 SGB IX).
Hat diese Personengruppe (wir haben 9 in unserem Betrieb) ein Wahlrecht bei der Wahl der SBV und auch das Recht an der Teilnahme der Schwerbehindertenversammlung?
Meiner Meinung nach schon.
Hier in A-Z hab ich zu Minijobbern nix gefunden und in der Wahlordnung ist auch nix differenziert.

Also müsste das Recht an Versammlung und Wahlen eigentlich bestehen.
Sie gelten nur nicht bei der Pflichtbesetzung der Arbeitsplätze!?
Richtig???

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Gruß
Vertigo

Wahlrecht

Vertigo, Saarland, Friday, 30.07.2021, 11:47 (vor 1909 Tagen) @ Vertigo

Hab doch noch was gefunden in §158 Abs 2 Satz 2.

Anrechnung unter 18 Stunden ist also möglich auf Antrag durch Arbeitgeber beim Arbeitsamt, wenn der Mitarbeiter wegen Art und Schwere der Behinderung weniger als 18 Stunden arbeitet.

Bleibt nur noch die Frage der Wahlberechtigung!?

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Gruß
Vertigo

Wahlrecht

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 30.07.2021, 12:07 (vor 1909 Tagen) @ Vertigo

Hallo,

Anrechnung und Wahlberechtigung sind zwei völlig verschiedene Sachverhalte, die erst mal nichts miteinander zu tun haben.

Die Wahlberechtigung ist in § 177 Abs. 2 SGB IX geregelt. Ausnahmen nach Beschäftigungsgrad kennt weder diese noch andere gesetzliche Vorschriften. Deswegen sind auch alle TZ-Beschäftigten unabhängig von der "18-Stunden-Grenze" wahlberechtigt.

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&Tschüß

Wolfgang

Wahlrecht

Vertigo, Saarland, Monday, 02.08.2021, 08:20 (vor 1906 Tagen) @ albarracin

Vielen Dank lieber Wolfgang für die schnelle Antwort.

Gruß aus dem Saarland

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Gruß
Vertigo

Wahlrecht

Vertigo, Saarland, Monday, 02.08.2021, 08:22 (vor 1906 Tagen) @ Cebulon

Dankeschön für deine Hilfe :-)

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Gruß
Vertigo

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