SBV nicht angehört... der Nächste bitte... (Allgemeines)

Nobi69, Potsdam, Thursday, 04.11.2021, 00:38 (vor 1812 Tagen)

Hallo und guten Tag zusammen...

Im Moment bin ich mal wieder etwas frustriert, weil mir immer deutlicher klar wird... Gesetzestexte kann man so lesen und deuten...aber auch anderes...

Bei uns geht es sich im aktuellen Falle um die außerordentliche Kündigung einen SBM, mir wurde vor 2 Wochen von einem Anwalt des AG mitgeteilt, dass man ein entsprechendes Kündigungsbegehren an das I-Amt richten wird. Ich denke...lass die mal kommen.

Heute bekam ich dann vom BRV die Mitteilung, dass der Kündigung vom I-Amt zugestimmt wurde. Die Aufforderung zur Stellungnahme bekam der BRV - 1 Tag- vor Fristende, ich als SBV erhielt keine entsprechende Anfrage.

Muss ich auch nicht bekommen, las ich heute hier im Forum in einem Beitrag vom 24.10.2018 "SBV nicht angehört..." und dann das Urteil des BAG 2AZR 278/18 ..

Der AG kann jederzeit ohne Mitteilung an die Arbeitnehmervertretungen sein Begehren an das I-Amt richten. Wenn die zustimmen...wird der BR befragt und dann irgendwann die SBV. Dann ..wenn die Entscheidung längst getroffen wurde, wird nach der Meinung der SBV gefragt, die niemanden mehr interessiert.

Wozu dann der §178 SGB IX... :-(

SBV nicht angehört... der Nächste bitte...

Nobi69, Potsdam, Friday, 05.11.2021, 10:54 (vor 1810 Tagen) @ Nobi69

Sorry... der Text soll auf das Urteil vom BAG, 13.12.2018, 2 AZR 378/18 bezogen sein...

SBV nicht angehört... der Nächste bitte...

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 05.11.2021, 13:35 (vor 1810 Tagen) @ Nobi69

Moin Moin Norbert,

ganz so hoffnungslos sehe ich es nicht. So wie ich Dich verstehe, wurdest Du gar nicht angehört, dann gilt § 178. Der Leid(t?) satz des von Dir angegebenen Urteils lautet : "Leitsatz

Die Unwirksamkeitsfolge des § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung entsprechend den für die Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG geltenden Grundsätzen anhört."

Wenn Du vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört wurdest, hat der Kollege bei einer Kündigungsschutzklage aus formalen Gründen schon gewonnen, da die Anhörung vorher vom Arbeitgeber durchgeführt werden muss.

Liebe Grüße

Hendrik

SBV nicht angehört... der Nächste bitte...

Nobi69, Potsdam, Friday, 05.11.2021, 14:06 (vor 1810 Tagen) @ Hendrik1

Vielen Dank für die Rückmeldung Hendrik1

Also gilt in meinem Fall die Email-Information des AG-Anwalts ,dass sie mit ihrem Kündigungsbegehren zum I-Amt gehen noch nicht als Beteiligung der SBV, sonders es muss expliziet die Stellungnahme/Anhörung der SBV vor Ausspruch der Kündigung angefordert werden..?

Danke und ein schönes Wochenende

SBV nicht angehört... der Nächste bitte...

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 05.11.2021, 14:11 (vor 1810 Tagen) @ Nobi69

Moin Moin Norbert,

für mich gehört zur Beteiligung der SBV auch die Anhörung, da dieser Passus im §178,2 SGB IX steht, indem direkt vorher die Beteiligung als unverzügliche, umfassende Information, Anhörung, sowie Mitteilung des Ergebnisses beschrieben ist.
"(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam."

Es ist sogar deutlich auf die Beteiligung nach Satz 1 hingewiesen.

Allerdings musst Du eine Sache prüfen: Steht im Schreiben des RA des AG und sei es auch nur als Überschrift "Beteiligung der SBV nach § 178,2 SGB IX", kann dieses die Anhörung beinhalten, auch wenn diese im Text nicht explizit erwähnt wird.

Liebe Grüße

Hendrik

SBV nicht angehört... der Nächste bitte...

Cebulon, Friday, 05.11.2021, 16:52 (vor 1810 Tagen) @ Nobi69

Also gilt in meinem Fall die Email-Information des AG-Anwalts ,dass sie mit ihrem Kündigungsbegehren zum I-Amt gehen …

Hallo Nobi,
eine solche reine Ankündigung ist i.d.R. keine „Anhörung“ i.S.d. § 178 Abs. 2 SGB IX. Vor allem aber muss die Anhörung mit „umfassender“ Unterrichtung verbunden sein, da ansonsten keine ordnungsgemäße Anhörung. Hier die BIH-Ansicht zu BAG, 13.12.2018, 2 AZR 378/18.

Gruß,
Cebulon

SBV nicht angehört... der Nächste bitte...

Nobi69, Potsdam, Friday, 05.11.2021, 17:11 (vor 1810 Tagen) @ Cebulon

Auch dir ein Dankeschön...

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