Vorstellungsgespräch im öffentlichen Dienst (Einstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 28.03.2022, 09:17 (vor 754 Tagen) @ Saitist

Hallo,

1.
Wenn Du die fachliche Eignung nicht beurteilen kannst, mußt Du Dich darauf konzentrieren, daß vorher möglichst transparente Kriterien festgelegt werden und der Bewerbungsprozess diskriminierungsfrei läuft.

2.
Ohne Teilnahme an allen Bewerbergesprächen kannst Du idR überhaupt nicht beurteilen, ob das Verfahren diskriminierungsfrei war.

3.
Es gilt grundsätzlich der Status während des Bewerbungsverfahrens.
Du mußt auch unterscheiden zwischen Gültigkeit des Ausweises einerseits und evtl. Befristung wegen "Heilungsbewährung" im Bescheid andererseits.
In den meisten Fällen muß der Ausweis in den ersten Jahren befristet werden wegen § 6 Abs. 2 SchwbAwV - auch dann, wenn keine Heilungsbewährung vorgesehen ist:
https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__6.html
Selbst wenn aber beim Bewerber der GdB herabgesetzt wird, gilt dies erst ab Rechtskraft des Bescheides, wobei dann auch noch die "Nachfrist" des § 199 Abs. 1 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__199.html
mit zu berücksichtigen ist.

--
&Tschüß

Wolfgang


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