Prüfpflicht freie Stellen (Einstellung)

WoBi, Friday, 29.07.2022, 09:15 (vor 630 Tagen) @ Wauzi32

Hallo Wauzi32,

1. Möglichkeit ist die Vorlage der Übermittlung und Beauftragung der Agentur für Arbeit durch den Arbeitgeber als SBV anfordern. Hier hilft der Hinweis auf § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX mit der Beteiligung der SBV an der Prüfung vor Stellenausschreibung weiter.

"Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an."

Ggf. Nachfrage durch BR/PR (steht in § 176 SGB IX) bei einer Einstellung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen von § 164 Abs. 1 durch den Arbeitgeber erfüllt worden sind.

2. Möglichkeit ist die Kontaktaufnahme mit der besonderen REHA-Stelle der Agentur für Arbeit, ob die aktuelle Stellenausschreibung bekannt ist und die Vermittlung beauftragt worden ist.
Diese Auskünfte werden in der Regel mit Hinweis auf den Datenschutz der SBV verweigert. Hier hilft der Hinweis, dass die Vertrauensperson die Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit nach § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB IX ist.

"(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die mit der Durchführung dieses Teils beauftragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Vertrauensperson und Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt."

Was zur Folge hat, dass sich darauf zurückgezogen wird, dass ihr die örtliche Agentur für Arbeit XY ist. Dieses Argument wird mit den Hinweis auf § 187 Abs. 4 SGB IX aufgehoben, das die REHA-Stelle die besondere Stelle der Bundesagentur für Arbeit ist.

"(4) Die Bundesagentur für Arbeit richtet zur Durchführung der ihr in diesem Teil und der ihr im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben in allen Agenturen für Arbeit besondere Stellen ein; bei der personellen Ausstattung dieser Stellen trägt sie dem besonderen Aufwand bei der Beratung und Vermittlung des zu betreuenden Personenkreises sowie bei der Durchführung der sonstigen Aufgaben nach Absatz 1 Rechnung."

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Gruß
Wolfgang


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