Datenschutzverstoß (Wahlen)
Hallo,
aus meiner Sicht ist die Übersendung des kompletten Wählerverzeichnisses des Betriebes B genauso rechtlich zu würdigen wie die Übersendung des Verzeichnisses des betriebes A.
Auch die jeweiligen Wahlvorstände des Betriebes B haben nur Anspruch auf die Wählerliste ihres Zuständigkeitsbereiches, nicht jedoch darüber hinaus.
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&Tschüß
Wolfgang