Datenschutzverstoß (Wahlen)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 12.09.2022, 15:31 (vor 592 Tagen) @ Holz_116

Hallo,

aus meiner Sicht ist die Übersendung des kompletten Wählerverzeichnisses des Betriebes B genauso rechtlich zu würdigen wie die Übersendung des Verzeichnisses des betriebes A.

Auch die jeweiligen Wahlvorstände des Betriebes B haben nur Anspruch auf die Wählerliste ihres Zuständigkeitsbereiches, nicht jedoch darüber hinaus.

--
&Tschüß

Wolfgang


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