Gleichstellung bei Herabsetzung des GdB (Allgemeines)
Im Bescheid zur Gleichstellung wird wie folgt ausgeführt:
Mitteilungspflicht
Die tatsächlichen und die rechtlichen Voraussetzungen, die der Gleichstellung zugrunde liegen, können sich ändern. Sie werden gebeten, solche Veränderungen unverzüglich mitzuteilen. Hierzu zählen ins besonders: Aufhebung / Widerruf des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes und Änderungen des Grades der Behinderung durch das Versorgungsamt auf weniger als 30 oder 50 und mehr.
Mit der Erhöhung des GdB auf 70, hätte von der Betroffenen eine Mitteilung an die Agentur für Arbeit erfolgen müssen. In der Folge hätte man die Gleichstellung durch das nun Fehlen der Vorrausetzungen widerrufen.
Nun würde ich davon ausgehen, dass das Unterlassen der Mitteilung der Betroffenen nicht zu ihrem Vorteil gereichen kann, also keine erneute Wirksamkeit der Gleichstellung.
Ihr bleibt unbenommen, einen erneuten Antrag auf Gleichstellung zu stellen.
Gruß
Phönix