Einladungspflicht auch bei Initiativbewerbung? (Allgemeines)

Vertigo, Saarland, Monday, 04.11.2024, 11:05 (vor 715 Tagen)

Hallo liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

in unserem großen Unternehmen ca. 2400 Mitarbeiter mit ganz vielen verschiedenen Arbeitsplätzen kommen immer häufiger Initiativbewerbungen (da ist oft noch nicht mal genannt, als was sie sich bewerben wollen und man muss anhand des Lebenslaufes spekulieren, was sie machen könnten) rein. Natürlich auch von schwerbehinderten und gleichgestellten Bewerbern.

Das heißt, sie bewerben sich ja nicht auf eine bestimmte von uns intern oder extern ausgeschriebene Stelle.

Meine Frage ist nun, besteht da ebenfalls die Einladungspflicht von §154 SGB IX?

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Gruß
Vertigo

Einladungspflicht auch bei Initiativbewerbung?

MatthiasNRW, Monday, 04.11.2024, 11:33 (vor 715 Tagen) @ Vertigo

in unserem großen Unternehmen ca. 2400 Mitarbeiter mit ganz vielen verschiedenen Arbeitsplätzen kommen immer häufiger Initiativbewerbungen (da ist oft noch nicht mal genannt, als was sie sich bewerben wollen und man muss anhand des Lebenslaufes spekulieren, was sie machen könnten) rein. Natürlich auch von schwerbehinderten und gleichgestellten Bewerbern.

Das heißt, sie bewerben sich ja nicht auf eine bestimmte von uns intern oder extern ausgeschriebene Stelle.

Meine Frage ist nun, besteht da ebenfalls die Einladungspflicht von §154 SGB IX?

Hallo,

§ 154 SGB IX regelt keine Einladungspflicht.

Eine Einladungspflicht gilt gemäß § 165 SGB IX lediglich für öffentliche Arbeitgeber zur Besetzung freiwerdender neu zu besetzender oder neuer Arbeitsplätze. "Ist ein zur Bewerbung grundsätzlich passender Arbeitsplatz vorhanden, ist auch ein sich initiativ bewerbender Schwerbehinderte einzuladen. Gibt es keinen zu besetzenden Arbeitsplatz, liegen die Voraussetzungen der Einladungspflicht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht vor." (Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22. August 2022 – 2 Sa 144/21 –, Rn. 57, juris)

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Gruß
Matthias

Einladungspflicht auch bei Initiativbewerbung?

Vertigo, Saarland, Monday, 04.11.2024, 11:59 (vor 715 Tagen) @ MatthiasNRW

Hallo Matthias,
vielen Dank für deine schnelle Rückmeldung und den Verweis auf ein recht aktuelles Urteil.
In meinem aktuellsten Fall gibt es eine schwerbehinderte Bewerberin, die bis jetzt außer einem Lebenslauf nichts im Bewerberportal eingestellt hat. Kein Anschreiben, kein Motivationsschreiben, kein Vermerk, als war sie arbeiten möchte.
Vielleicht kommt noch was nach und sie lädt noch was im System hoch.

Sie ist gelernte Kauffrau, hat als Personalsachbearbeiterin, Vertriebsassistentin, kaufmännische Angestellte in verschiedenen Unternehmen immer nur wenige Monate oder Jahre gearbeitet. Einmal sogar 6 Monate als Sterilisationsassistentin (Probezeit ggf. nicht bestanden?).

Heißt also, wenn keine Stelle als Personalsachbearbeiter oder Sterilisationsassistent frei ist, muss sie nicht eingeladen werden.
Richtig?
Oder besteht eine Einladungspflicht für ggf. alle offene Stellen wie z. B. im Reinigungsdienst, Bettenzentrale o. Ä.

Leider ist sie keine Pflegefachkraft, die suchen wir händeringend.

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Gruß
Vertigo

Einladungspflicht auch bei Initiativbewerbung?

Kasandra, Monday, 04.11.2024, 21:32 (vor 715 Tagen) @ Vertigo

Hallo Vertigo,

aus meiner Sicht sehe ich nicht die Bälle bei HR und SBV mit Iniativbewerbungen ohne Stellenbezug und nur mit Lebenslauf.

Auch bei einer Iniativbewerbung hat man ein Anschreiben oder ein Motivationsschreiben, zumindest mit Einsatzfähigkeiten (Produktion, kaufmännisch mit Schwerpunkten etc.).

Wenn ich jetzt gemein bin, dann würde ich sagen: Ich bewerbe mich auf eine Stelle im Keller zum Zählen von Murmeln und das Entgelt ist mir egal.

Nein, das ist zu simpel! Ich sehe für einen möglichen neuen AG und somit nicht für HR und SBV es als Aufgabe, hinter den Bewerbern her zu telefonieren und zu erfragen, was ihre Ausbildung ist und in welchen Bereich sie einsetzbar sind und welche Fähigkeiten sie haben.

So wie Du es schilderst ist es aus meiner Sicht: Ich haue Dir Brocken vor die Füße und sehe zu, was Du daraus machst.

Auch bei einer Iniativbewerbung erwarte ich, dass auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezug genommen wird und auf welche Art von Beschäftigung man sich bewirbt.

Kätzerisch könntest Du zurück schreiben, danke für die Bewerbung, wir laden Sie gerne ein zu einem Vorstellungsgespräch auf eine vakante Stelle in der Objektbetreuung, Garten- und Landschaftspflege oder Controlling / Finanzbuchhaltung oder 3- Schichtig bei uns in der Produktion von..... etc.

Dann muss ja ein Feedback kommen.

Hört sich jetzt vielleicht ganz hart von mir an. Aber ernstgemeinte Bewerbungen sind anders!

Aktuell habe ich einen Schüler in der Betreuung um einen Ausbildungsplatz. Die Meister haben Interesse an diesem jungen Mann, ich bin ebefalls eingebunden - aber das Problem ist tatsächlich sein Handycap. Um Möglichkeiten und Chancen zu bieten und nicht Hoffnung zu geben oder gleich abzusagen haben wir einen Probearbeitstag in der Lehrwerkstatt vereinbart.

Die Ausbildungsmeister sehen absolut nach Beendigung der Ausbildung einen geeigneten Arbeitsplatz bei uns im Unternehmen, welcher ausgefüllt werden kann!!!

Ihre Bedenken sind die in der Ausbildung geforderten handwerklichen Fähigkeiten!
Prüfungserleichterungen sind kein Problem. Konnte ich schon alles abklären.

Habe unseren Kooperationspartner von der AfA eingeschaltet. Wir werden zum Probearbeitstag hinzu kommen.

Du siehst ich bin nicht hart, sondern total offen wie mein Unternehmen!


Viele Grüße,

Kasandra

Einladungspflicht auch bei Initiativbewerbung?

Luculus, Friday, 08.11.2024, 11:18 (vor 711 Tagen) @ Vertigo

Das I-Amt scheint das so zu sehen, dass Initiativbewerbungen ebenfalls weitergeleitet werden müssen. Schau mal auf der Seite der Arbeitsgemeinschaft BIH. Es gibt eine Broschüre über Inklusionsbeauftragte, da habe ich diese Aussage gefunden dass Initiativbewerbungen ebenfalls sofort weitergeleitet werden müssen...

Einladungspflicht auch bei Initiativbewerbung?

magheinz ⌂, Monday, 11.11.2024, 08:41 (vor 708 Tagen) @ Luculus

weitergeleitet an die SBV ja, aber ohne Stellenbesetzungsverfahren kann es meiner Meinung nach keine Einladungspflicht geben.
Schwierig wird es, wenn auch Initiativbewerbung von nicht Schwerbehinderten kommen und die eingeladen werden.

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