Outsourcing und wieder Insourcing (Wahlen)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 26.09.2006, 18:07 (vor 6428 Tagen) @ Paul

Hallo Paul,
meine Antwort gilt nur, wenn dein Betrieb dem BetrVG "unterliegt".
Dieses regelt lt. §94(6) SGB IX das "Wahlprocedere".

Däubler schreibt in der Kommentierung zum §8 WO BetrVG:
Neben der Wahlberechtigung ist weitere Voraussetzung eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit, wobei Zeiten angerechnet werden, in denen der AN unmittelbar vorher einem anderen Betrieb des UN oder des Konzerns angehört hat.
Nach Abs. 1 ist grundsätzlich jeder wahlberechtigte AN des Betriebs wählbar, sofern er dem Betrieb bzw. UN oder Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) sechs Monate angehört hat.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion