Wahlauschreiben - Auslegung der Liste der Wahlberechtigten (Wahlen)
Hallo Hajue,
§ 3 SchwbVWO
2) Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen
... unverzüglich ... Einmal wieder ein netter Rechtsbegriff. Er besagt, "unverzüglich" also ohne schuldhafte Verzögerung.