zumuntsbargrenze bei sozialplan. für schwb. gleich? (Kündigung)

hackenberger, Wednesday, 27.09.2006, 22:09 (vor 6426 Tagen) @ mrymen

Hallo Anja,

bitte bringe Dich und Deine berechtigten Anliegen in die Verhandlungen zum Sozialplan ein. Ein guter BR kenn seine Pflichte gem. BetrVG, hierzu zählen nämlich auch die Rechte und Pflichten und besonderen belange Schwerbehinderter zu beachten.

Du hast vollkommen Recht, die Zumutbarkeit kann bei Schwerbehinderten eine andere sein. Aber bitte beachten, ich habe bewusst kann geschrieben, denn nicht jede Schwerbehinderung bzw. deren Auswirkung ist hier gleich zu werten.

Sofern hier die besonderen Rechte gem. SGB IX nicht beachtet werden (gilt sowohl für die Rechte der SchwbV wie auch der Schwerbehinderten) kann ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das nun geltende AGG darstellen und die dann möglichen Folgen auslösen. Bitte aber beachten, die SchwbV hat als Organ kein Klagerecht bzw. das Recht Beschlussverfahren einzuleiten. Sie müsste sich hier des BR, Gewerkschaft oder Sozialverbänden bedienen.


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