Umgang mit Unfallanzeigen SbM (Allgemeines)

Karin73, Im Norden, Wednesday, 09.04.2025, 15:55 (vor 66 Tagen)

Hallo zusammen,

Was haltet ihr von dieser Aussage ?

„ Die Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch ergibt sich aus § 193 SGB VII. Abs.5 der Rechtsgrundlage sagt, dass die Anzeige vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen ist. Weder für die GB (bei Frauen) noch für die SBV (für Schwerbehinderte und Gleichgestellte) findet sich in dem Paragraphen eine Ermächtigung zur Mitzeichnung oder Kenntnisnahme.
Da es sich um Gesundheitsdaten handelt, dürfen wir ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung die Meldung nicht an die SBV weitergeben. Da setzt der Datenschutz einen Riegel davor.“

Greift da nicht §178 Abs.2 Satz 1 SGB IX?
Wie wird bei Euch mit Unfallanzeigen verfahren?

Viele Grüße
Karin


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