Beteiligung der SBV (Allgemeines)
Hallo,
das, was Dir die Anwältin mitgeteilt hat, wirst Du so sinngemäß auch in jeder Fachkommentierung zu § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX finden.
Es reicht nicht aus, daß schwerhinderte/gleichgestellte Beschäftigte betroffen sind, wenn es um ein Thema geht, daß alle Beschäftigten gleichermaßen betrifft.
Deswegen kann es sehr wohl sein, daß diese "Hausordnung" keine besonderen Belange Deiner Klient*innen berührt.
Allerdings kommt es schon darauf an, was denn der AG unter dieser "Hausordnung" versteht und was für Themen er geregelt haben will. Da könnten sich dann schon besondere "Berührungen" ergeben - je nach Thema.
Deswegen muss zwar der AG Dich zwar nicht automatisch an den Verhandlungen beteiligen, aber schon wie von der Anwältin geschrieben informieren, was er geregelt haben will. Dann kannst Du die Verhandlungsthemen einzeln darauf überprüfen, ob sich nicht durch Themen finden, die die besondere "Berührtheit" begründen könnten.
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&Tschüß
Wolfgang