Neuwahl im Okt. / Nov. erforderlich? (Wahlen)

mietze_katz, Oberbayern, Wednesday, 04.02.2026, 14:16 (vor 257 Tagen)

Servus beinand,

folgende Konstellation:

- jetzt keine Stelli mehr vorhanden, also Neuwahlen von Stelli durchführen
- in 3 Monaten scheidet VP aus
- 1. Stelli wird VP, weitere Stelli rücken auf
- im Herbst stehen ja reguläre Wahlen an

Frage:
Gilt das Nachrücken des 1. Stellis zur VP als Wahl und die Amtszeit verlängert sich (weil noch nicht 1 Jahr im Amt) automatisch bis zum Ende der nächsten Amtszeit (also Ende 2030)? Oder muss im Herbst trotzdem gewählt werden, weil ein nachrücken ja keine Wahl ist?

Hiervon abhängig wäre dann auch die Amtszeit der Stellis, weil sich diese ja an der Amtszeit der VP orientiert.

Danke für Eure Einschätzungen bzw. Antworten.

VG

Neuwahl im Okt. / Nov. erforderlich?

Cebulon, Wednesday, 04.02.2026, 16:24 (vor 257 Tagen) @ mietze_katz

Oder muss im Herbst trotzdem gewählt werden, weil ein Nachrücken ja keine Wahl ist?

Richtig: SBV-Regelwahl 2026 ist eindeutig zwingend erforderlich von Gesetzes wegen. Demnach reguläre Neuwahlen im Okt./ Nov. 2026 von VP und StV, weil deren Amtszeit regulär im Herbst 2026 endet. Folgt zwingend aus § 177 Abs. 7 Satz 4 SGB IX.

OPTION:
Sollten alle zurücktreten - wäre Weg für vorzeitige Zwischenwahlen offen. Deren verlängerte Amtszeit würde dann exakt mit Ablauf 30.11.2030 enden (lt. dem § 177 Abs. 5 letzter Satz SGB IX).

Gruß,
Cebulon

Neuwahl im Okt. / Nov. erforderlich?

mietze_katz, Oberbayern, Friday, 06.02.2026, 12:34 (vor 256 Tagen) @ Cebulon

Danke für die Antwort
VG

Neuwahl im Okt. / Nov. erforderlich?

mietze_katz, Oberbayern, Friday, 06.02.2026, 12:45 (vor 256 Tagen) @ mietze_katz

Jetzt muss ich aber noch eins nachlegen:
VP geht auf Aufhebungsvertrag mit unwiderruflicher Freistellung ein, endet das Mandat mit beginn der Freistellung (weil nicht mehr wählbar) oder besteht es aufgrund der Trennung der arbeitsvertraglich geschuldeten bzw. der ehrenamtlichen Tätigkeit bis zum endgültigen Vertragsende?
Ist dieses analog zur passiven Fase im Blockmodell der Altersteilzeit zu sehen?

Irgendwie finde ich nichts, was zur SBV passt.

schönes WE, VG

Neuwahl im Okt. / Nov. erforderlich?

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 06.02.2026, 14:01 (vor 256 Tagen) @ mietze_katz

Hallo,

VP geht auf Aufhebungsvertrag mit unwiderruflicher Freistellung ein, endet das Mandat mit beginn der Freistellung (weil nicht mehr wählbar)

Ja

oder besteht es aufgrund der Trennung der arbeitsvertraglich geschuldeten bzw. der ehrenamtlichen Tätigkeit bis zum endgültigen Vertragsende?

Nein

Ist dieses analog zur passiven Fase im Blockmodell der Altersteilzeit zu sehen?

Es betrifft alle Fälle der unwiderruflichen Freistellung bis Vertragsende


Irgendwie finde ich nichts, was zur SBV passt.

§ 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX "Das Amt erlischt vorzeitig, wenn die Vertrauensperson ... die Wählbarkeit verliert".


schönes WE, VG

--
&Tschüß

Wolfgang

Neuwahl im Okt. / Nov. erforderlich?

Cebulon, Friday, 06.02.2026, 14:06 (vor 255 Tagen) @ mietze_katz

Wenn „unwiderrufliche Freistellung“, dann ist Mandat m.E. beendet entsprechend Rspr zur Altersteilzeit mit Freistellung.

Gruß
Cebulon

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