Anmietung von Büroflächen (Allgemeines)

Delta, Niedersachsen, Tuesday, 17.03.2026, 08:36 (vor 217 Tagen)

Guten Morgen

Ich habe folgende Frage:
Bei meinem Arbeitgeber( Kommune) sollen zusätzliche Büroflächen angemietet werden, die nicht barrierefrei sind.

Momentan ist es nicht geplant, das die Büroflächen von schwerbehinderte/gleichgestellter MA/in genutzt werden .
Inwieweit kann ich als SBV bei der Anmietung/ Auswahl solcher Räume (jetzt oder zukünftig) einfluß nehmen?

Eine Beteiligung nach §178 Abs.2 ist nicht erfolgt


Liebe Grüße Ulf

Anmietung von Büroflächen

WoBi, Tuesday, 17.03.2026, 09:18 (vor 217 Tagen) @ Delta

Hallo Delta,

eine Möglichkeit ist die UN-BRK und die dort vorgegeben "angemessenen Vorkehrungen".

In Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung ist unter den Punkt i) festgelegt:
"i) sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden;"

In Artikel 2 der UN-BRK ist "angemessene Vorkehrungen" definiert mit:
"bedeutet „angemessene Vorkehrungen“ notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können;"

Die fehlende Barrierefreiheit ist eine Formen der Diskriminierung, hier durch das Versagung "angemessener Vorkehrungen" z.B. für die Einstellung von Menschen mit Behinderung getroffen zu haben.
Neben den Beschäftigten haben auch Bürger ein Anrecht auf einen barrierefreien Zugang. Ein Thema für Behindertenbeauftragte!

Im Jahr 2009 ist in Deutschland die UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) in Kraft getreten.

Grundlage für die SBV ist § 178 Abs. 1 SGB IX mit:
"Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie

1. darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,"

--
Gruß
Wolfgang

Anmietung von Büroflächen

Delta, Niedersachsen, Tuesday, 17.03.2026, 12:54 (vor 217 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang
Dankeschön für Deine Antworten, mal schauen wie weit ich mit der Argumentation bei den angemieteten Räumen komme........
Und der §178 ist bei uns im Haus ein gaaaaanz dickes Brett, da bewegen die sich nur im Millimeter Bereich.

Grüße Ulf

Anmietung von Büroflächen

WoBi, Tuesday, 17.03.2026, 14:26 (vor 217 Tagen) @ Delta

Hallo Delta,

wenn die UN-BRK für die Gesprächspartner "zu weit hergeholt ist", hilft auch ein Blick in die Landesgesetzgebung. Die Umsetzung des Behindertengleichheitsgesetztes (BGG) in das "lokale" Niedersächsische Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG).

Dort wird in § 7 NBGG - Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr beschrieben.

In Absatz 3 geht es um die Anmietung mit:
"Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Barrierefreiheit bei der Anmietung der von ihnen genutzten Bauten zu berücksichtigen. Sie sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, anmieten. Satz 2 gilt nicht, falls die Anmietung eines Gebäudes, das die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt, eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte."

--
Gruß
Wolfgang

Anmietung von Büroflächen

Karin73, Im Norden, Wednesday, 13.05.2026, 13:26 (vor 160 Tagen) @ WoBi

Hallo zusammen,
bei meiner Dienststelle steht ähnliches an.Das neue Gebäude ist nur Barrierefrei mit Fahrstuhl und entsprechendem WC.
Auch bei uns sollen zur Zeit keine Schwerbehinderten Beschäftigten in den Gebäude arbeiten.
Als SBV bin ich zwar beteiligt aber meine Argumente mit Verweis auf DIN 18040 Teil 1 sowie LBBG §8 Abs.2 Schleswig Holstein laufen ins leere.
Begründung:als SBV bin ich für die Beschäftigten zuständig und nicht für Bürger.

Ich halte dagegen mit, ich bedachte das ganze als Arbeitsstätte.Barrierfreiheit ist Prävention und nicht Reaktion.

Zusätzlich wird mir noch argumentiert,das ist ein angemietetes Bestandsgebäude mit Bestandschutz (kein Denkmalschutz).
Da fehlen mir die Gegenargumente.
Habt ihr vielleicht noch Ideen?

Viele Grüße Karin

Anmietung von Büroflächen

WoBi, Wednesday, 13.05.2026, 16:01 (vor 160 Tagen) @ Karin73

Hallo Karin73,

sind Beschäftigte/Beamte keine Bürger in Schleswig-Holstein?
Dies würde der Definition nach § 3 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (LBGG) widersprechen.

Barrierefreiheit (Definition in § 5 LBBG) kommt den Beschäftigten/Beamten (Personalrat, SBV, JAV) und den Bürgern (Behindertenbeauftragter) zugute und stellt damit eine „übergreifende“ Aufgabe dar.

Wobei ich aus den Zielen des LBGG in § 1 Abs. 2 hauptsächlich die Verweise auf eine Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), ohne Differenzierung zwischen Bürger und Beschäftigte, herauslese.
Vielmehr ist in § 1 Abs. 3 definiert, dass die „Träger der öffentlichen Verwaltung die betroffenen Menschen mit Behinderungen und ihre Interessenvertretungen in geeigneter Weise“ an der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des LBGG beteiligen. Damit ist die SBV im "Boot".

In § 6 Abs. 3 LBGG wird auf das „Versagen angemessener Vorkehrungen“, ein Begriff aus der UN-BRK, als Benachteiligung von Menschen mit Behinderung ausgeführt. In § 6 LBGG ist das Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderung durch die Träger der öffentlichen Verwaltung ausgeführt.

Barrierefreiheit ist mehr als stufenloser Zugang und Sanitäranlage für Behinderte. Wie sieht es mit einem taktilen Leitsystem, Warnung vor Treppen, Kennzeichnung der Treppenaufgang und der Stockwerke aus? Können Türschilder von sehbehinderten Personen „gelesen“ werden? Gibt es Alarmierungseinrichtungen mit mindestens zwei Sinnen?
Hier in § 6 LBGG sehe ich eine gute Argumentationsbasis. Auch wenn keine Menschen mit (Schwer-) Behinderung beschäftigt sind oder sollen (wer kann die Zukunft deuten), kann eine Behinderung sehr schnell bei bereits Beschäftigten eintreten. Geeignete Menschen mit Behinderung für vakante Stellen abzulehnen, birgt die Gefahr der AGG-Klagen und den Unmut der Beschäftigten die Aufgaben zusätzlich mitzuerledigen haben.

Der § 8 Abs. 2 LBGG geht speziell auf die Barrierefreiheit bei Anmietung ein. Leider hier mit dem Weichmacher „sollen“ in der Landesgesetzgebung.
„Die in § 2 Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung sollen die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihnen genutzten Bauten berücksichtigen.“

Da werden in Schleswig-Holstein für Veranstaltungen, die außerhalb der eigenen Liegenschaften durchgeführt werden, höhere Anforderungen an die Barrierefreiheit gestellt.

Werden im angemieteten Gebäude größere Umbauten durchgeführt oder gibt es ggf. eine vertragliche Kaufoption, um § 8 Abs. 1 LBGG zur Anwendung zu bringen?

--
Gruß
Wolfgang

Anmietung von Büroflächen

Karin73, Im Norden, Thursday, 14.05.2026, 19:44 (vor 158 Tagen) @ WoBi

Danke für deine Antwort !

Vielmehr ist in § 1 Abs. 3 definiert, dass die „Träger der öffentlichen Verwaltung die betroffenen Menschen mit Behinderungen und ihre Interessenvertretungen in geeigneter Weise“ an der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des LBGG beteiligen. Damit ist die SBV im "Boot".

„ Im Boot, bin ich ja bereits. Aber meine Argumentation prallt halt ab:-(


Barrierefreiheit ist mehr als stufenloser Zugang und Sanitäranlage für Behinderte. Wie sieht es mit einem taktilen Leitsystem, Warnung vor Treppen, Kennzeichnung der Treppenaufgang und der Stockwerke aus? Können Türschilder von sehbehinderten Personen „gelesen“ werden? Gibt es Alarmierungseinrichtungen mit mindestens zwei Sinnen?

Nein gibt es alles nicht , sondern nur das WC und den Fahrstuhl.

Hier in § 6 LBGG sehe ich eine gute Argumentationsbasis. Auch wenn keine Menschen mit (Schwer-) Behinderung beschäftigt sind oder sollen (wer kann die Zukunft deuten), kann eine Behinderung sehr schnell bei bereits Beschäftigten eintreten. Geeignete Menschen mit Behinderung für vakante Stellen abzulehnen, birgt die Gefahr der AGG-Klagen und den Unmut der Beschäftigten die Aufgaben zusätzlich mitzuerledigen haben.

Sollten Beschäftigte zukünftig darauf angewiesen auf Barrierefreiheit, würde man die notwendigen Maßnahmen umsetzen.

Werden im angemieteten Gebäude größere Umbauten durchgeführt oder gibt es ggf. eine vertragliche Kaufoption, um § 8 Abs. 1 LBGG zur Anwendung zu bringen?

Ja es werden Umbauarbeiten stattfinden, aber nicht im großen Umfang, (Wände ziehen um Büros zu teilen).
Nein eine Kaufoption gibt es nicht.

Bedeutet das das §8 Abs.1 LBGG keine Argumentation ist? Besonders mit dem „Weichmacher sollen „?

Gruß Karin

Anmietung von Büroflächen

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 19.03.2026, 17:15 (vor 214 Tagen) @ Delta

Hallo,

bevor Dich Dein Dienstherr hinter die Fichte führen will:

Auch ein Vermieter von Gewerbeimmobilien muß Umbauten zur Herstellung von Barrierefreiheit dulden.
§ 554 BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
gilt auch für gewerbliche Mietverhältnisse.

--
&Tschüß

Wolfgang

Anmietung von Büroflächen

Delta, Niedersachsen, Monday, 23.03.2026, 13:52 (vor 211 Tagen) @ albarracin

Danke für die Info, ich denke, das ist kein Problem

Grüße Ulf

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