"Auch die Schwerbehindertenvertretung, der Betriebs- oder Personalrat haben dabei nicht mitzubestimmen, vielmehr ist es allein Sache des Arbeitgebers selbst, wen er als Inklusionsbeauftragten und wie viele Inklusionsbeauftragte er bestellt." (BeckOGK-SGB IX, § 181 Rn 4)
Die SBV hat nie ein Mitbestimmungsrecht, die Beteiligungsrechte sind Unterrichtung, Anhörung und Mitteilung von Entscheidungen. So auch im Fall der Bestellung des/der Inklusionsbeauftragten. Dies ist in der Literatur weitgehend Konsens.
Zorn argumentiert seine hiervon abweichende Sicht in "Der Inklusionsbeauftragte nach § 181 SGB IX" wie folgt:
"Auch ist zu berücksichtigen, dass viele Entscheidungen und Maßnahmen des Inklusionsbeauftragten später vielfach die Interessen der schwerbehinderten Menschen berühren, erfolgt dies durch die Bestellung durch den Arbeitgeber selbst noch nicht. Danach ist eine Unterrichtungs- und Anhörungspflicht vor der Bestellung abzulehnen."
Andere Ansichten:
"Da die Bestellung des Beauftragten eine Angelegenheit ist, welche die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berührt, hat der Arbeitgeber nach § 178 Abs. 2 Satz 1 vor seiner Entscheidung die SBV zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Anhörung zu geben, sowie die Entscheidung mitzuteilen. Folgt der Arbeitgeber der Stellungnahme der SBV nicht, so hat er ihr vor der Bestellung nach § 178 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 mitzuteilen, aus welchen Gründen er abweichen will." (LPK-SGB IX/Düwell, 7. Aufl. 2026, SGB IX § 181 Rn. 14)
"Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 178 Abs. 2 SGB IX vor der Bestellung des Arbeitgeberbeauftragten zu unterrichten und anzuhören (Unterrichtung- und Anhörungspflicht, vgl. im Einzelnen die Kommentierung zu § 178; ablehnend Zorn, a. a. O.). Denn die Bestellung des Arbeitgeberbeauftragten ist eine Entscheidung, die die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berührt (ebenso Mushoff in: Hauck/Noftz SGB IX, El. 2023, § 181 Rn. 14). Der Betriebsrat ist bei der Bestellung als solcher nicht zu beteiligen.
(Ernst/Baur/Jäger-Kuhlmann SGB IX/Kayser, 48. EL April 2025, SGB IX § 181 Rn. 12)
"Die Bestellung selbst bedarf für ihre Wirksamkeit nicht der Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung, des Betriebs- oder Personalrates, des Integrationsamtes, der Arbeitsagentur oder sonstiger Stellen. Allenfalls sind „mittelbare“ Beteiligungsrechte des Betriebs- oder Personalrats denkbar, sofern durch die Bestellung eines Arbeitnehmers zum Inklusionsbeauftragten gleichzeitig auch die Tatbestandsvoraussetzungen einer Versetzung im Sinne der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches erfüllt werden. In diesem Fall stehen z.B. dem Betriebsrat die Mitbestimmungsrechte nach den §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG zu. In jedem Fall ist die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX über die Beauftragung unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor der Entscheidung anzuhören." (Esser in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl, § 181 SGB IX (Stand: 15.01.2018))