Zustimmung zur Datenverarbeitung (Wahlen)

WoBi, Thursday, 20.08.2026, 15:03 (vor 65 Tagen)

Hallo,

der bestellte Wahlvorstand treibt mich zur "Verzweiflung".

Zur Erstellung der Liste der Wahlberechtigten will der Wahlvorstand die von Arbeitgeber genannten Personen informieren, um eine schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in die Liste der Wahlberechtigten und eine datenschutzrechtliche Berechtigung für die Bearbeitung der Daten zu erhalten. Dies wird mit neuen Anforderungen nach dem Datenschutz nach der DGSVO begründet.

Ich habe versucht dieses Ansinnen auszureden und auf SchwbVWO § 3 verwiesen und gesagt, dass es unnötig sei, weil eine gesetzliche Grundlage für das Erstellen und Auslegen der Liste der Wahlberechtigten gibt.
Wenn keine Rückantwort oder Zustimmung erfolgen würde, wäre die Liste der Wahlberechtigten sonst unvollständig und es würden ggf. keine Briefwahlunterlagen versendet.

Habe ich da was verpasst?
Habe ich den Wahlvorstand falsch beraten?

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Gruß
Wolfgang

Zustimmung zur Datenverarbeitung

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 20.08.2026, 19:50 (vor 64 Tagen) @ WoBi

Hallo,

frage doch mal Deinen WV, was sich da nach der letzten Berichtigung ABl. L074 vom 4.3.2021 geändert haben soll.
Ich gehe davon aus, daß Du auf diese Frage keine Antwort bekommen wirst.

Im Übrigen ist nach wie vor europarechtlich unstrittig, daß die für die Wahl einer eigenen Vertretung notwendige Übermittlung der dem Arbeitgeber vorliegenden Informationen unzweifelhaft von der Ausnahme des Art. 9 Abs. 2b DSGVO gedeckt ist.

--
&Tschüß

Wolfgang

Zustimmung zur Datenverarbeitung

Cebulon, Thursday, 20.08.2026, 20:00 (vor 64 Tagen) @ WoBi

Ich habe versucht dieses Ansinnen auszureden und auf SchwbVWO § 3 verwiesen und gesagt, dass es unnötig sei, weil eine gesetzliche Grundlage für das Auslegen der Liste der Wahlberechtigten gibt.

Völlig richtig: Von diesen „Wahl-Experten“ hat offenbar keiner ein SBV-Wahlseminar besucht? Und wenn diese Oberschlauberger keine komplette Wählerliste auslegen, wie in § 3 SchwbVWO verbindlich angeordnet, kann die SBV-Wahl wegen vorsätzlicher Intransparenz generell angefochten werden, weil schwerer offenbarer sowie wesentlicher Wahlfehler. Das ist grober Rechtsbruch, wenn diese Rechtsbrecher einfach dieses verordnete Wahlordnungsrecht ignorieren und meinen, es durch eigene „subjektive“ Erwägung ersetzen zu können. So viel geballtes „Halbwissen“ ist unfassbar dilettantisch und inkompetent laut ständiger Rechtsprechung, da grobe Wahlbehinderung durch diesen inkompetenten Wahlvorstand. Rechtsgrundlage (Ermächtigung und Verpflichtung) für Auslegung der kompletten Liste der.Wahlberechtigten ist § 3 wegen § 4 SchwbVWO

Fazit: ­ Zumindest fristgerecht Einspruch gegen diese zensierte Liste der Wahlberechtigten einlegen wegen illegaler Unvollständigkeit – evt. auch Eilantrag beim Arbeitsgericht, zumal womöglich nichtig, da offenbar unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen – sowie frei erfunden – und vorsätzliche Täuschung über die tatsächliche Zahl der Wahlberechtigten.

Gruß,
Cebulon

Einsicht in Wählerliste

Cebulon, Sunday, 23.08.2026, 17:20 (vor 61 Tagen) @ WoBi

Wahlvorstand treibt mich zur "Verzweiflung".

Der Wahlvorstand hat Wahlen nach der SchwbVWO durchzuführen, und nicht nach eigenem Gutdünken mit.frei erfundenen eigenen Regeln:

Wahlvorstand verbreitet nur Müll: Vgl. LAG BaWü, 27.01.2004 – 8 TaBV 4/03 – unter Aufhebung des Fehlbeschlusses ArbG Stuttgart – zur zwingenden Regelung der Einsichtnahme in „unzensierte“ bzw. komplette Liste der.Wahlberechtigten. Vgl. zu den Wahlberechtigten auch die Definition in § 1 Abs. 2 SchwbVWO. Der SBV-Wahlvorstand bei „Daimler“ erlaubte damals willkürlich lediglich die Einsicht in kleinen.Teil der Liste der Wahlberechtigten, folglich Wahlbehinderung und völlige Wahl-Intransparenz, da.Wahlvorstand ja großteils die in die Wählerliste Eingetragen unbefugt verheimlichte und somit die Überprüfung illegal sowie eigenmächtig vereitelte - ohne Rechtsgrundlage.

Dies wird mit neuen Anforderungen nach Datenschutz nach der DGSVO begründet.

Diese nichtssagende vorgeschobene pauschale Begründung ist nur bloße Behauptung mit viel „Halbwissen“ und blabla ohne konkrete Quelle.
„Einwilligung der Beschäftigten ist nicht nötig“ für.Wählerverzeichnis laut BIH-Glossar 2026, Stichwort:.„Datenschutz bei der SBV-Wahl“.

Gruß,
Cebulon

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