Briefwahlunterlagen werden ohne die vorgeschriebene Erklärung abgegeben (Wahlen)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 17.10.2006, 19:15 (vor 6407 Tagen) @ Hartmut

Hallo Hartmut,
ich hab nur was, dass die Stimme nicht zu berücksichtigen ist. :-(

....Die Erklärung ist sodann gemeinsam mit dem Wahlumschlag, aber getrennt von diesem in den größeren Freiumschlag zu legen. Der Freiumschlag ist zu verschließen. Bei einem offenen Freiumschlag besteht die Möglichkeit, dass der Wahlumschlag mit dem darin befindlichen Stimmzettel ausgetauscht wird (FKHES, Rn. 4).
Die schriftliche Stimmabgabe darf nicht berücksichtigt werden, wenn der Freiumschlag nicht verschlossen ist (FKHES, a. a. O.; GK-Kreutz/Oetker, Rn. 4 m. w. N.).
Ebenso ist die Stimme nicht zu berücksichtigen, wenn die vorgedruckte Erklärung zur persönlichen Kennzeichnung des Stimmzettels fehlt, vom Wähler nicht unterschrieben oder versehentlich in den Wahlumschlag mit dem Stimmzettel gelegt worden ist (Blanke/Berg u. a., Rn. 289; FKHES, § 26 WO, Rn. 4; GK-Kreutz, a. a. O.).

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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