Wie lange dauert so ein Widerspruchsverfahren? (Antragstellung / Widerspruch)

hackenberger, Thursday, 26.10.2006, 10:50 (vor 6400 Tagen) @ Astrid

Hallo Astrid,

wichtig ist hier ja wohl der besondere Kündigungsschutz,

Daher hier einmal ein kurzer Auszug dies betreffend:

Der Sonderkündigungsschutz gilt grundsätzlich nur dann:

- wenn der Antrag des Arbeitnehmers auf Feststellung seiner Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch vom Versorgungsamt ohne Verschulden des Antragstellers nach Ablauf der Frist, in der Regel maximal 7 Wochen nach Antragseingang, da meist ein Gutachten notwendig ist, ansonsten 3 Wochen (vgl. § 14 Abs. 2 S. 2 u. 4 und Abs. 5 S.2 u. 5
SGB IX), nicht beschieden wurde.

Ich unterstelle, Du hast keine Mitwirkungsfehler begangen. Daher dürfte Dir hier kein Nachteil entstehen und der AG müsste das Kapitel IV SGB IX (besonderen Kündigungsschutz) beachten. Er müsste dafür aber über die Antragstellung informiert sein/werden.

Zu deiner zweiten Anmerkung:

Die Annahme der SchwbV, dass bei einem lfd. Antragsverfahren auf Anerkennung oder Widerspruchverfahren kein Antrag auf Gleichstellung gestellt werden kann/darf ist FALSCH.

Es wird gerade auch in Folge der Änderungen im besonderen Kündigungsschutz heute, um den besonderen Kündigungsschutz ggf. zu sichern, empfohlen beide Anträge parallel zu stellen. Es muss dann nur auf den Antrag zur Gleichstellung angegeben werden (wird abgefragt), dass es ein lfd. Antragsverfahren beim Versorgungsamt gibt. Dann wird der Antrag auf Gleichstellung von der AA ruhend gestellt bis über den Antrag des Versorgungsamtes entschieden ist. Notfalls erfolgt dann aber eine Gleichstellung ab Antragsdatum (der besondere Kündigungsschutz bei Gleichstellung erfolgt immer ab Antragsdatum, wenn der Gleichstellung stattgegeben wird) und somit wäre dann der besondere Kündigungsschutz rückwirkend gegeben.


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