neu zu besetzender Arbeitsplatz (Einstellung)

hackenberger, Tuesday, 21.11.2006, 20:45 (vor 6374 Tagen) @ Hansi

Hallo,

auch dieses fällt unter den § 81 SGB IX und somit auch unter den § 95 SGB IX. Der Ag muss also mit der SchwbV beraten, ob diese Stelle ggf. geeignet ist um sie mit einem Schwerbehinderten zu besetzen.

Sollte eine Stelle mit externen MA besetzt werden bedeutet dieses dann u.a prüfen ob bei den Arbeitsverwaltungen arbeitssuchende Schwerbehinderte mit entsprechender Eignung gemeldet sind.

Sollte eine Stelle nur intern besetzt werden. Also keine neuen AN eingestellt werden, muss der AG unter Einbeziehung der SchwbV prüfen ob bereits beschäftigte Schwerbehinderte/Gleichgestellte mit entsprechender Eignung bei entsprechender Berücksichtigung Beschäftigungsgesichert werden können oder im beruflichen Fortkommen gefördert werden können.

Der AG muss in allen Fällen mit der SchwbV eine "Art" Personalplanung angehen.

Es gibt schon entsprechende Urteile, wo ein bereits Beschäftigter nicht entsprechend berücksichtigt wurde. Er klagte erfolgreich auf Schadenersatz. Damals noch gem. § 81 SGB IX. Heute wäre es ein Thema für das AGG.


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