3 Wochenfrist bei einfachen wahlverfahren? (Wahlen)

BirgitKE, Berlin, Thursday, 23.11.2006, 08:55 (vor 6372 Tagen) @ Mario

Hallo Mario,

mein Kommentar Majerski/Pahlen/Neumann sagt hier zu § 1 SchwbVWO folgendes:

Die Einladung zur Versammlung der Wahlberechtigten kann ergehen: durch drei Wahlberechtigte, durch den Betriebs- oder Personalrat oder durch das Integrationsamt. Der Arbeitgeber hat kein Recht zur Einladung. Eine Frist oder Form ist für diese Einladung zur Versammlung der sbM nicht vorgeschrieben. Da auch aus dem BetrVG bzw. PersVG hierfür nicht zu entnehmen ist, gilt auch für die Einladung zur Versammlung der sbM, dass es genügt, wenn die Wahlberechtigten durch einen Aushang eingeladen werden und die Möglichkeit erhalten, an der Versammlung teilzunehmen. Auch eine Unterschrift unter dem Aushang ist nicht erforderlich (LAG Hamm DB 1974 S.389I. Es muss sich lediglich ergeben, dass der Aushang bzw. die sonstige Einladung von berechtigten Personen ausgeht und so rechtzeitig erfolgt, dass alle Wahlberechtigten teilnehmen können (PK-SGB IX/Maaß § 1 SchwbVWO). Je nach den betrieblichen Verhältnissen kann das sogar wenige Stunden vor der Versammlung sein. Die Versammlung der sbM findet während der Arbeitszeit statt. Die Zeit zur Teilnahme ist zu gewähren und zu bezahlen, Fahrtkosten sind zu vergüten (§95 Abs.6).

Ich hoffe, damit ist Deine Frage beantwortet. Also alles im grünen Bereich. Viel Erfolg bei der Wahl.

Gruß
Birgit

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MfG
Birgit


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