Hinweis für Steuererklärung Fahrtweg Arbeit (Allgemeines)

BirgitKE, Berlin, Thursday, 23.11.2006, 09:51 (vor 6372 Tagen)

Hallo,

bin hier auf einen Hinweis aus NRW gestossen :-)
sofern die Voraussetzungen zutreffen, kann es vielleicht jemand für seinen Steuerberater brauchen....:

Voraussetzung hierfür ist, dass vom Versorgungsamt mindestens ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 oder ein GdB von mindestens 50 und das Merkzeichen "G" festgestellt sind."

"Die Einschränkungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch das Steueränderungsgesetz 2007 gelten nicht für schwerbehinderte Menschen. Diese können weiterhin für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die tatsächlichen Aufwendungen oder an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen den Kilometersatz von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer steuerlich geltend machen. Der steuerliche Nachteilsausgleich wird also wie bisher ab dem ersten gefahrenen Kilometer und nicht erst wie allgemein gültig ab dem einundzwanzigsten Kilometer gewährt.
Quelle: http://www.versorgungsverwaltung.nrw.de/...chale/index.php

Aber fragt mich bitte nicht nach Einzelheiten oder wo wie was angesetzt werden muss. Bin leider kein Steuerberater. Detailfragen müsst Ihr bitte mit Eurem Finanzamt oder Steuerberater klären.;-)

Gruß
Birgit

--
MfG
Birgit


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