Re: Fachreferat

hackenberger, Saturday, 01.05.2004, 11:16 (vor 7300 Tagen) @ Martina

Hallo Martina,

§ 71 SGB IX; Private und öffentliche Arbeitgeber
(Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich
mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben
auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze
schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. 2 Dabei
sind schwerbehinderte Frauen besonders zu
berücksichtigen. 3 Abweichend von Satz 1 haben
Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich bis
zu 39 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat
einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit
jahresdurchschnittlich monatlich bis zu 59
Arbeitsplätzen je Monat zwei schwerbehinderte Menschen
zu beschäftigen.

Der Arbeitgeber kann seine Beschäftigungspflicht nicht
nur durch die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
erfüllen, sondern auch durch die Beschäftigung von
nach § 2 Abs. 3 SGB IX Gleichgestellten und sonstigen
anrechenbaren Personen (z. B. Inhabern eines
Bergmannsversorgungsscheins im Sinne von § 75 Abs. 4
SGB IX).

Folgen bei Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht
Erfüllt der Arbeitgeber die Beschäftigungspflicht
nicht im vorgeschriebenen Umfang, hat er – unabhängig
von den Gründen hierfür – die Ausgleichsabgabe nach §
77 SGB IX zu zahlen. Deren Zahlung hebt aber die
Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
nicht auf (§ 77 Abs. 1 Satz 2). Die schuldhafte
Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 71
Abs. 1 Satz 1 kann als Ordnungswidrigkeit nach § 156
Abs. 1 Nr. 1 SGB IX geahndet werden. Ein Arbeitgeber
der öffentlichen Hand kann auch im Wege der
Dienstaufsicht oder durch Einleitung eines
Disziplinarverfahrens gegenüber dem jeweils
Verantwortlichen zur Erfüllung seiner Pflicht
angehalten werden (Cramer Rdnr. 21 zu § 5 SchwbG).


Es spielt keine Rolle ob geeignete Schwerbehinderte
auf dem Arbeistmarkt zur Verfügung stehen!

Bernhard


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