1. Stellvertreter will nicht "nachrutschen" (Wahlen)

hackenberger, Tuesday, 28.11.2006, 11:43 (vor 6389 Tagen) @ hajue

Hallo hajue,

das SGB IX § 94 (7) ist hier ganz klar und deutlich in der Aussage:

Satz 4
Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach; dies gilt für das stellvertretende Mitglied entsprechend.

Satz 5 bezieht sich auch auf "Mauscheleien"
Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen kann der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119) das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten beschließen

Sieht sich der 1. Stellvertreter hier nicht in der Lage, weil er z.B. denket er sei überfordert, muss er sein Mandat niederlegen, dann rückt der 2. nach, usw.

Ist am Ende dann eine Situation gegeben, dass aufgrund des nachrückens keine Stelli mehr vorhanden sind, soll eine Wahl für die Neu-/Nachwahl von Stellvertreten anberaumt werden.

Im Knittelkommentar steht hierzu folgendes:
....... dies gilt entsprechend für das vorzeitige Ausscheiden eines Stellvertreters (Abs. 7 Satz 4). Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt die Schwerbehindertenvertretung nach § 17 Satz 1 SchwbWO einen Wahlvorstand, der die Wahl eines oder mehrerer Vertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten hat. Für das vereinfachte Wahlverfahren regelt § 21 SchwbWO die Nachwahl des Stellvertreters.


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