§ 95 SGB IX - was fällt hierunter - wann ist also die SchwbV einzubinden (Umgang mit Arbeitgeber)

hackenberger, Wednesday, 29.11.2006, 20:52 (vor 6380 Tagen)

Hallo,

es kommen ja immer wieder Fragestellungen zu diesem Thema. Daher habe ich hier einmal einige Aussagen bzw. Auszüge aus Kommentaren zu diesem Thema zusammengestellt. Ich hoffe es hilft euch in der Argumentation.

Auszüge aus -asgard-Kommentar-

Die Schwerbehindertenvertretung hat darüber hinaus die Interessen schwerbehinderter Menschen insgesamt zu vertreten, soweit diese einen Bezug zum Betrieb haben, also zB die Einflussnahme auf die behindertengerechte Gestaltung von Verkaufsflächen und Kundenparkplätzen. Dies war schon vor der Eingliederung der §§ 23 ff SchwbG in das SGB IX der Fall (vgl Cramer § 24 Rn 2).

Überwachung An erster Stelle ist hier die Überwachung der Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen zugunsten der Schwerbehinderten genannt. Hierzu zählen nicht nur die Normen, die sich explizit mit schwerbehinderten Menschen befassen, sondern alle Gesetze, die auch Schwerbehinderten Rechte einräumen und Schutz gewähren, soweit sie einen Bezug zur beruflichen Eingliederung in Betrieb oder Dienststelle haben (ebenso Cramer, § 25 Rn 3).

Die Informations- und Anhörungspflicht bezieht sich nicht nur auf schwerbehinderte Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, sondern auf die Angelegenheiten aller schwerbehinderter Menschen, soweit ein Bezug zum Betrieb besteht (zB bei Bewerbungen, Einstellungen, Umsetzungen). Weitere informations- und anhörungspflichtige Maßnahmen sind Abordnungen, Versetzungen, Entlassungen, Kündigungen – auch soweit es einer Zustimmung durch das Integrationsamt nicht bedarf – Anträge auf Zustimmung des Integrationsamtes, Auflösungs- und Aufhebungsverträge, Einteilung zum Nachtdienst, Stellenausschreibungen, Änderungen der Arbeitsanforderungen und der Arbeitsabläufe, Verlagerung von Arbeitsplätzen, Übernahme in das Angestellten- oder Beamtenverhältnis, Verlängerung der Probezeit, Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, Eingruppierung, Höhergruppierung, Beförderung, Nebentätigkeit, Abmahnung, Disziplinarmaßnahmen, Anordnung amtsärztlicher Untersuchung. Auch Maßnahmen zur Ordnung des Betriebes wie eine Parkplatzordnung oder die Schaffung von Sozialräumen sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern, nicht aber dienstliche Beurteilungen (BVerwG 14. 12. 1990, 2 B 106.90, ZBR 1991, 145 mwN, aA VG Berlin, 29. 8. 1991, 7 A 53.89, BR 1992, 135).

Information und Anhörung müssen rechtzeitig erfolgen.

Die Information muss vollständig erteilt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Schwerbehindertenvertretung sämtliche Umstände bekannt gemacht werden, die erforderlich sind, um sich ein umfassendes Bild von der Sach- und Rechtslage zu machen. Hier muss sich die SchwbV aber die Informationen anrechnen lassen, welche sie im Rahmen der Beteiligung an BR-Gremien erhält.


Auszüge aus SGB IX § 95 Abs. 2 - Neumann-Pahlen Kommentar

SGB IX § 95 Abs. 2 gestaltet das Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber bzw. dem Dienstherrn ............. Es betrifft die Angelegenheiten, die einen einzelnen sbM oder die sbM als Gruppe berüh¬ren. Daher braucht kein unmittelbarer Zusammenhang mit den sbM zu bestehen, sondern genügt schon ein nur mittelbarer Zusammenhang mit einer bloßen Auswirkung und Ausstrahlung auf einen oder mehrere oder alle sbM. Die Schwerbehindertenvertretung ist deshalb nicht nur von Bewerbungen, Einstellungen, Reaktivierungen (vgl. Hessischer VGH v. 15. 12. 1993, ZTR 1994 S. 219), Übertragung von Leitungsfunktionen (Hessischer VGH v. 29. 7. 1993, PersV 1995 S. 565), Versetzungen, Abordnungen, Entlassun¬gen und solchen personellen Maßnahmen, die den sbM unmittelbar betreffen, zu unter¬richten und vor den Maßnahmen zu hören, sondern auch bei entsprechenden Maßnah¬men, durch die sbM übergangen, benachteiligt oder sonst berührt werden .............. Das gilt auch für dienstliche Beurteilungen…. (VG Köln vom 12. 5. 1980, BVerwG v. 14. 12. 1990, BayVGH vom K. 5. 1990, OVG Nordrhein-Westfalen vom 14. 10. 1994, Hessischer VGH vom 28. 6. 1994,) .. sowie die Beteiligung bei der Einteilung von sbM zu Wechselschichtdienst (VG Koblenz vom 9. 7. 1982) ........... Weiter sind auch Maßnahmen der Ordnung des Betriebes, Torkontrolle, Einrichtung von Parkplätzen, Arbeitsplatzverlegungen, Umorganisation oder betriebliche Ausbildungs- und Förderungsmaßnahmen mit der Schwerbehindertenvertretung zu behandeln, selbst wenn zunächst unmittelbar die sbM noch nicht betroffen oder angesprochen sind (vergl. ArbG Mchn, v. 5.6.1989, LAG Mchn v. 30.8. 1889).

(Anmerkung hierzu von mir: Dieses betrifft auch die Inanspruchnahme/ Umsetzung der Rechte/Pflichten aus §§ 81 u. 84). So betrifft dieses auch den geplanten Inhalt des D3-Dialoges/Vis-a-Vis-Gespräche/MA-Jahresgespräche, Zielvereinbarungsgespräche oder GÜP (Gehaltsüberprüfungsgespräche), da hier zum einen eine Einschätzung der Leistung (rückblickend und zukünftig) besprochen bzw. durch den AG eingeschätzt wird. Hieraus ergeben sich dann auch Förderungs-/Qualifizierungsmaßnehmen sowie den weiteren Einsatz/ die weitere Beschäftigung (Beschäftigungssicherung). Es soll auch ausgeschlossen werden, dass hier eine negative Einschätzung/Maßnahme auf Grund der Behinderung oder aber weil der Ap/Arbeitsumfeld nicht optimal behindertengerecht ausgestattet ist. (§§ 81 u. 84)).

PS: Ich kann euch nur empfehlen euch gute, also am besten die hier stets angesprochenen Kommentare zu beschaffen und aber auch zu lesen;-) , also einmal in Ruhe zu studieren!;-) ;-)


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