Amtsantritt (Wahlen)

Alexander @, Thursday, 30.11.2006, 20:09 (vor 7265 Tagen)

Ich wurde am 28. November durch ein vereinfachtes Wahlverfahren gewählt. Meine Vorgängerin scheidet aus ihem Amt als Schwerbehindertenverteter zum 30.11.2006 aus. Ab wann bin ich in meinem Amt. Bin ich erst im Amt nachdem der Versammlungsleiter das ergebnis dem Arbeitgeber mitteilt, oder wenn der Wahlleiter mich einweißt.

Da der Wahlleiter auch Personalratsvorsitzender ist sagt es ihm nicht zu das ich mich so egagiere und an den Sitzungen des Personalrates teilnehmen will. Kann er meine "Amtsübernahme" verschieben oder gar aussetzen.


DANKE

Amtsantritt

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 30.11.2006, 21:14 (vor 7265 Tagen) @ Alexander

» Ich wurde am 28. November durch ein vereinfachtes Wahlverfahren gewählt.
» Meine Vorgängerin scheidet aus ihem Amt als Schwerbehindertenverteter zum
» 30.11.2006 aus. Ab wann bin ich in meinem Amt.
Ab 01.12.2006 bist du im Amt.

» der Versammlungsleiter das ergebnis dem Arbeitgeber mitteilt, oder wenn
» der Wahlleiter mich einweißt.
Niemand wird dich einweisen. Die Vorgängerin sollte dir die laufenden Fälle übergeben und dir ein paar Tipps geben.

» Da der Wahlleiter auch Personalratsvorsitzender ist sagt es ihm nicht zu
» das ich mich so egagiere und an den Sitzungen des Personalrates teilnehmen
» will. Kann er meine "Amtsübernahme" verschieben oder gar aussetzen.
Nein kann er nicht. Sein "Mandat" als Wahllleiter ist nach der Wahl (und den Formalien wie z.B Benachrichtigung bzw. Aushang) erloschen.

Sollte er dich nicht zur Sitzung einladen oder dir sonstige Probleme bereiten, dann schau mal folgenden Beitrag an.
Dieser hat sich mit der gleichen Problematik befasst:
http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=2805&page=0&category=0&order=last_answer

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Amtsantritt

Alexander @, Thursday, 30.11.2006, 22:35 (vor 7264 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Trete ich also das Amt unabhänig an, ob das Wahlergebnis am "schwarzen Brett" veröffentlicht wurde>

Unverzügliche Veröffentlichung des Wahlergebnisses

Wolfgang E., Friday, 01.12.2006, 08:55 (vor 7264 Tagen) @ Alexander

» Trete ich also das Amt unabhänig an, ob das Wahlergebnis am "Schwarzen Brett" veröffentlicht wurde>

Das Wahlleiter hat das Wahlergebnis unverzüglich festzustellen (§ 20 Abs. 3 Satz 6 SchwbVWO), die Gewählten zu benachrichtigen (§ 14 SchwbVWO in Verbindung mit § 20 Abs. 4 SchwbVWO), nach der endgültigen Feststellung die Namen der gewählten unverzüglich durch zweiwöchigen Aushang zu veröffentlichen sowie unverzüglich dem Arbeitgeber und dem Personalrat mitzuteilen (§ 15 in Verbindung mit § 20 Abs. 4 SchwbVWO). Dies alles gehört nach dem Wahlrecht zu seinen Amtspflichten. Tut er dies nicht, begeht er eine Amtspflichtverletzung als Wahlleiter.

Die Amtszeit beginnt in der Regel „mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses“ (§ 94 Abs. 7 Satz 2 SGB IX).
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=3355#p3390]www.schwbv.de/forum[/link]

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