Wechsel in andere Abtlg (Umgang mit Arbeitgeber)

hackenberger, Friday, 01.12.2006, 20:51 (vor 6378 Tagen) @ Mario

Hallo Mario,

zu erst einmal Glückwunsch zum Mandat.

So nun zu deinem Anliegen. Deine Auffassung hinsichtlich des AGG ist nur in soweit stimmig, dass die SchwbV nicht wegen Verletzung des AGG klagen kann (§ 17). Für die Schwerbehindertenvertretung wären hier die §§ des SGB IX die maßgeblichen. Also §§ 95 i.V. mit 81 SGB IX. Ein Klagerecht hätte hier weiter die Betroffene gem AGG.

Hier sollte ein Gespräch mit dem AG stattfinden um den AG auf die Rechtslage und die Folgen hinzuweisen. Du erwähnst zu Recht, dass das AGG es verbietet AN wegen der Behinderung zu benachteiligen also zu diskriminieren.

Das Verhalten des AG würde hier auch ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG belegen und der AG müsste den Beweis für das Gegenteil antreten.

Ich kann mir so auch keinen sachlichen Grund für eine entsprechende Weigerung erklären, der ein solches Handeln rechtfertigen könnte ohne das AGG zu verletzen.

Weise auch den AG einmal auf den möglichen Imageschaden hin, der sich aus einer Klage wegen Verletzung des AGG ergeben könnte.


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