SGB IX - ltd. Ang. - und BR (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 07.12.2006, 20:40 (vor 6361 Tagen)

Hallo,

der BR hat ja bei ltd. Angestellten i.d.R. keine Mitbestimmungs-/Beteiligungsrechte.

Aber Achtung: Ich habe oben bewust i.d.R. also in der Regel geschrieben. Das Sprichwort lautet aber, keine Regel ohne Ausnahme.

So auch hier:

Das SGB IX öffnet hier dem BR, zumindest für schwerbehinderte/gleichgestellte ltd. Ang. die "Tür".

Einmal gehört es zu den Aufgaben des BR, gem. BetrVG dafür Sorge zu tragen, dass für AN geltende Gesetze/Verordnungen usw. eingehalten werden.

Zu den hier zu berücksichtigen Gesetzen zählt auch das SGB IX. Das SGB IX wiederum kennt nur Arbeitnehmer. Es macht also, im Gegensatz zum BetrVG, keine Unterschiede zwischen Ang. und ltd. Ang. Somit muss der AG auch dafür Sorge tragen, dass bei schwerbehinderten/gleichgestellten ltd. Ang. das SGB IX beachtet wird.

Weiter gibt es im SGB IX den § 84 (2). Da das SGB IX nur Arbeitnehmer (Ang.) kennt fallen unter den § 84 (2) SGB IX auch ltd. Ang. Und gem. SGB IX ist hier auch der BR einzubinden.

Hier noch einmal der § 93 SGB IX:

§ 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates.
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.


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