Fürsorgeerlass oder Fürsorgerichtlinien in Kommunen (Allgemeines)

Wolfgang E., Monday, 08.01.2007, 18:54 (vor 6335 Tagen) @ Schmitt

» In der Schlussbestimmung wird für Kommunen empfohlen, diesen Fürsorgeerlaß ebenfalls anzuwenden. Welche Rechtsfolge hat diese Empfehlung> Kann eine Kommune diese Empfehlung zur Übernahme einfach ignorieren> Oder muß wenigstens das zuständige Gremium darüber informiert werden und darüber abstimmen>

Solche „Empfehlungen“ haben, wie das Wort schon sagt, für sich genommen unverbindlichen Charakter für die Kommunen. Wird allerdings eine Vereinbarung getroffen etwa nach § 83 SGB IX, die auf den Fürsorgeerlass oder die Fürsorgerichtlinien verweist, dann gelten diese Bestimmungen auch für die jeweilige Kommune.


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