Fürsorgeerlass oder Fürsorgerichtlinien in Kommunen (Allgemeines)
» In der Schlussbestimmung wird für Kommunen empfohlen, diesen Fürsorgeerlaß ebenfalls anzuwenden. Welche Rechtsfolge hat diese Empfehlung> Kann eine Kommune diese Empfehlung zur Übernahme einfach ignorieren> Oder muß wenigstens das zuständige Gremium darüber informiert werden und darüber abstimmen>
Solche Empfehlungen haben, wie das Wort schon sagt, für sich genommen unverbindlichen Charakter für die Kommunen. Wird allerdings eine Vereinbarung getroffen etwa nach § 83 SGB IX, die auf den Fürsorgeerlass oder die Fürsorgerichtlinien verweist, dann gelten diese Bestimmungen auch für die jeweilige Kommune.