Antragstellung auf Schwerbehinderung (Antragstellung / Widerspruch)

hackenberger, Tuesday, 09.01.2007, 17:13 (vor 6324 Tagen) @ Claus Seeber

Halo Claus,

Grundlage ist hier der § 69 SGB IX "Feststellung der Behinderung, Ausweise".

hier heißt es:

Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. 2 Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend.

Weiter gibt es grundsätzlich Fristen in welchen Verwaltungsbehörden tätig werden müssen. Diese Frist dürfte hier auch erschöpft sein. In diesen Fällen kann man eine Untätigkeitsklage erheben, ob es sinnvoll ist>>>

Ich würde vorschlagen beim zuständigen Versorgungsamt einmal anzufragen (vertrauensvoll) warum es hier noch nicht zu einer Entscheidung gekommen ist. Ob man ggf. durch Beibringung weiterer Unterlagen hier helfen kann.


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