Zuständigkeit (Gesamt-Konzern-SBV)
Hallo Harry,
§ 97 Abs. 1 SGB IX:
(1) 1 Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. 2 Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.
PS: Bitte dringend einen Kommentar beschaffen!!! Es gibt mehrere die ich kenne und daher empfehle:
Knittel Kommentar vom Verlag R. S. Schulz GmbH München, SGB IX Kommentar vom argard-Verlag Sankt Augustin beide Buch und CD oder den Neumann-Pahlen (nur Buchform)