Fehlverhalten eines BSchwbV (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Friday, 26.01.2007, 10:50 (vor 6302 Tagen) @ Manuela Müller

Hallo Manuela,

die Rechtsgrundlage wäre:

§ 94 (7) SGB IX Erlöschen des Amtes wegen grober Pflichtverletzung

Ein Viertel der wahlberechtigten Schwerbehinderten kann beim Widerspruchsausschuss des Integrationsamts (vgl. § 119 SGB IX) einen Antrag auf Erlöschen des Amtes der Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten stellen (Abs. 7 Satz 5). Eine solche Pflichtverletzung muss schwerwiegend und schuldhaft sein. Hierzu können z. B. Verstöße gegen die Schweigepflicht, die Nichtweiterleitung von berechtigten Anliegen der schwerbehinderten Menschen oder die ständige Nichtteilnahme an Sitzungen des Betriebs- bzw. Personalrats und ihrer Ausschüsse gehören (Basiskommentar Rdnr. 24 zu § 24 SchwbG).

Achtung: Ein Viertel der wahlberechtigten Schwerbehinderten, bedeutet in diesem Falle 1/4 der Koll. welche die BezirksschwbV gewählt haben, also bei der Wahl der BSchwbV das aktive Wahlrecht hatten.

Hier wäre aber vorher auch ein Gespräch unter Hinzuziehung des IA sinnvoll, vielleicht kann ja ein Vertreter des IA dem Koll. die möglichen Folgen besser darlegen, wenn er sich weiter so verhält.


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