gewollte arbeitszeitverkürzung (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 09.02.2007, 09:09 (vor 6293 Tagen) @ christian petersen

Hallo Christian,

Die Rechtsgrundlage ist hier das Teilzeit- und Befristungsgesetz für alle Arbeitnehmer.

Für behinderte und Schwerbehinderte Menschen gibt es weitere Rechtsgrundlagen:

Einmal das SGB IX (Sozialgesetzbuch IX, Teil 2):

Sofern die gesundheitliche Beeinträchtigung/Einschränkung(Krankheit) die Anforderungen des § 2 (1) SGB IX erfüllt die da lauten:
"(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. 2 Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist."

oder aber die Anforderungen des §§ 68 und 69 SGB IX erfüllt die da lauten:

"§ 68 Abs. (2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt aufgrund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. 2 Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. 3 Sie kann befristet werden.
§ 68 Abs.(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13 angewendet."

sollte sie einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung beim zuständigen Versorgungsamt und falls „nur“ ein GdB von kleiner 50 aber mind. 30 festgestellt wird bei der AfA (Agentur für Arbeit) einen Antrag auf Gleichstellung stellen.

Dann hätte sie gem. § 81 einen weiteren Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, welcher weder der AG noch der BR mit dieser Argumentation abweisen könnte.

Achtung: Hier hat der AG fast keine Möglichkeit dieses abzulehnen, wenn der Grund für die Teilzeit in der Behinderung liegt. Diese Pflicht des AG bzw. der Rechtsanspruch des Behinderten geht fast bis zur Grenze der möglichen Gefährdung des Betriebes.

Eine weitere Rechtsgrundlage für Behinderte Menschen (Begriffsbestimmung siehe § 2 Abs. 1 SGB IX (s.o.) ist das AGG – „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“.


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