Fahrten zur Arbeit (Allgemeines)

hackenberger, Tuesday, 13.02.2007, 14:36 (vor 6289 Tagen) @ Claudia Jacobs

Hallo Claudia,

wende dich an die gemeinsamen Service-Stellen der REHA-Träger (IA und AfA bzw. Deutsche Rentenversicherung) hier wird man Dir weiterhelfen. Du hast Ansprüche auf Leistungen dieser. Entweder gegenüber der Deutschen Rentenversicherung oder aber ggf. IA. Hier kommen möglicher weise auch Leistungen aus der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) gem. §§ 19,24 oder 25. Es besteht auch die Möglichkeit für die hier anfallenden Kosten ein persönliches Budget zu beantragen. Die notwendige Unterstützung hier bekommst Du von den gemeinsamen Service-Stellen der REHA-Träger.

Nehme bitte alle vorhandenen Unterlagen incl. Arbeistvertrag mit.

Hier noch ein Beitrag zu diesem Thema:

Thema: Persönliches Budget - Geldleistungen aus einer Hand


Die neuen gesetzlichen Regelungen zum Persönlichen Budget und ihre Umsetzung – eine Stellungnahme der BIH.


Seit dem 1. Juli 2004 können behinderte Menschen wählen, in welcher Form sie notwendige Rehabilitationsleistungen in Anspruch nehmen wollen: als Sachleistung oder als ein Persönliches Budget. Nach § 17 des novellierten SGB IX müssen sich zudem alle Rehabilitationsträger an gemeinsamen trägerübergreifenden Budgets beteiligen, wenn der Betroffene dies wünscht. Er erhält dann die notwendigen Leistungen aus einer Hand in Form eines Geldbetrages oder eines Gutscheins.

Grundlage für die Umsetzung des Persönlichen Budgets ist die Budgetverordnung, die ebenfalls zum 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist. Danach müssen der behinderte Mensch und die beteiligten Leistungsträger eine Zielvereinbarung für das Persönliche Budget abschließen. In diese Zielvereinbarung wird der individuelle Förder- und Hilfeplan aufgenommen. Weiter wird geregelt, wie die Verwendung des Budgets nachgewiesen werden muss und welche Anforderungen an die Qualität der eingekauften Leistung zu stellen sind.

Am 3. und 4. Juni 2004 fand in Münster die Fachtagung „Trägerübergreifendes Persönliches Budget“ statt, zu der die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) eingeladen hatte.

Dort haben die verschiedenen Leistungsträger sowie die Betroffenen über die Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen diskutiert und ihre Positionen zum Persönlichen Budget dargelegt. Im Folgenden die Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) in einer Zusammenfassung:

Leistungsangebot
Die Integrationsämter erbringen Leistungen im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. Dazu gehören fachliche Beratung, individuelle Betreuung und finanzielle Hilfen. Empfänger der Leistungen sind sowohl schwerbehinderte Menschen als auch deren Arbeitgeber.

Schwerbehinderte Menschen können vom Integrationsamt Zuschüsse oder Darlehen erhalten. Finanziell gefördert werden:
• Technische Arbeitshilfen
• Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
• Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung
• Hilfen zur Fort- und Weiterbildung
• Arbeitsassistenz
• Hilfen in besonderen Lebenslagen
Es handelt sich dabei jedoch um Ermessensleistungen: Inwieweit sie erbracht werden, hängt von den zur Verfügung stehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe ab. Eine Ausnahme ist der Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.

Budgetfähig oder …
Nicht alle Leistungen sind für ein Persönliches Budget geeignet. Generell sind Leistungen dann budgetfähig, wenn der konkrete Hilfebedarf „alltäglich, regelmäßig wiederkehrend und regiefähig“ ist. Welche Leistungen des Integrationsamtes erfüllen die Kriterien> Welche dieser Leistungen können in ein Persönliches Budget einfließen und welche kommen dafür nicht in Frage>

Unstreitig budgetfähig sind die Leistungen für eine Arbeitsassistenz. Seit es diese Leistung für schwerbehinderte Menschen gibt, wird sie als Persönliches Budget erbracht. Die Höhe des Budgets hängt ab vom zeitlichen Umfang des Hilfebedarfs, der in diesem Fall in Handreichungen am Arbeitsplatz besteht. Die bisherigen Erfahrungen der Integrationsämter in diesem Bereich sind durchaus positiv. Auch technische Arbeitshilfen am Arbeitsplatz sind budgetfähig, zum Beispiel eine Braillezeile für einen blinden Menschen. Die Leistung als solche ist in der Regel eine einmalige Leistung an den schwerbehinderten Menschen selbst, doch können zur Instandhaltung laufende Kosten für Wartung und Reparatur anfallen, die förderfähig sind.

Ohne Zweifel sind auch Leistungen für die Fort- und Weiterbildung budgetfähig. Denkbar sind zum Beispiel berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken oder mehrere Veranstaltungen mit längeren Pausen dazwischen.

Ein Persönliches Budget eignet sich ebenso für Einarbeitungshilfen in Form eines Arbeitstrainings durch externe Fachkräfte. Für den Einsatz eines so genannten Job-Coaches und eines Arbeitsassistenten ist jedoch das Einverständnis des Arbeitgebers erforderlich.

… nicht budgetfähig>
Die behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsräumen – zum Beispiel durch den Bau einer Rampe – oder eine besondere Arbeitsplatzausstattung, etwa durch eine spezielle Maschine, sind einmalige Maßnahmen. In diesen Fällen wird in Organisations- und Eigentumsrechte des Arbeitgebers eingegriffen, die verfassungsrechtlich garantiert sind. Demzufolge handelt es sich hier nicht um regiefähige Leistungen: Der schwerbehinderte Mensch hat nicht die Vollmacht, solche Arbeitsplatzgestaltungen selbst in Auftrag zu geben und umzusetzen. Geldleistungen für diese Zwecke erhält deshalb nicht der behinderte Mensch, sondern sein Arbeitgeber.

Umsetzungsprobleme
Assistenz ist nicht gleich Assistenz: Eine Pflegeassistenz beispielsweise deckt einen anderen Bedarf ab als eine Assistenzkraft am Arbeitsplatz, die in der Regel als Hilfskraft tätig ist und nicht als Fachkraft. Die unterschiedlichen Anforderungen und Qualifikationen schlagen sich zwangsläufig in unterschiedlichen Kostensätzen nieder. Deshalb muss bei der Festsetzung der Leistungshöhe berücksichtigt werden, um welche Art von Assistenz es sich im konkreten Fall handelt. Schwierigkeiten können auftreten, wenn die Assistenzkraft für alle Assistenzbereiche beschäftigt wird und dann in einzelnen Bereichen entweder überbezahlt oder unterbezahlt ist.

Die Erfahrungen der Integrationsämter mit der Arbeitsassistenz zeigen auch, dass sich etliche behinderte Menschen im Umgang mit einem Persönlichen Budget unsicher, manchmal auch überfordert fühlen.

Qualitätssicherung und Nachweis
Wer aus dem Persönlichen Budget Hilfeleistungen einkauft, hat entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Integrationsämter müssen auf diesen Nachweisen bestehen, weil die Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert werden und ihre Verwendung daher nur für gesetzlich festgelegte Zwecke zulässig ist. Zielvereinbarungen reichen nicht aus, um diese gesetzlichen Anforderungen an die Nachweispflicht zu erfüllen.

Für die Qualitätssicherung bildet die Zielvereinbarung die Grundlage. Deshalb ist die Zielvereinbarung möglichst konkret und nachvollziehbar zu formulieren. Die Inhalte sollten individuell gestaltet, auf den konkreten Arbeitsplatz bezogen und überprüfbar sein sowie einen zeitlichen Rahmen haben.

Damit die Umsetzung des Persönlichen Budgets gelingen kann, ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden die behinderten Menschen umfassend über die Möglichkeiten und die Anforderungen eines Persönlichen Budgets informieren.

Gesetzliche Grundlagen im SGB IX

§ 17 Abs. 2 SGB IX (Satz 1): Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein monatliches Persönliches Budget ausgeführt werden.

§ 17 Abs. 2 SGB IX (Satz 3): Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht.

§ 102 Abs. 7 SGB IX: Das Integrationsamt kann seine Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auch als Persönliches Budget ausführen. § 17 gilt entsprechend.


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