Urteil aus Hamburg (BEM)

hackenberger, Tuesday, 10.04.2007, 12:46 (vor 6234 Tagen) @ Golem

Hallo,

der Kurztext ist eigentlich sehr deutlich und lässt auch eigentlich keine Interpretation zu. Der BR und bei Schwb/Gleichgestellten die SchwbV sind verpflichtet auf die Einhaltung der für AN geltenden Gesetz zu achten. Der AG wiederum ist verpflichtet den BR/ die SchwbV in diese Lage zu versetzen. Er muss daher diesen alle notwenigen Informationen ohne Aufforderung zu kommen lassen bzw. bereitstellen.

Gerade beim § 84 wird sehr oft fälschlicherweise argumentiert, dass der AG den BR/SchwbV nur mit Zustimmung des Betroffenen einbinden muss. Dieses ist aber ganz klar falsch. Die Information muss erfolgen und zwar auch ohne Zustimmung des Betroffenen. Nur die dann ggf. zu ergreifenden Folgemaßnahmen wie BEM, sind von der Zustimmung des Betroffenen abhängig.

PS: Wenn Du das Urteil hast, kannst es mir bitte gerne auch zukommen lassen. Am besten über Hans-Peter.


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